Wohngeld
Das Wohngeld zu beantragen ist ein einigermaßen bürokratisches Verfahren, das es aber ersparen kann, sofort im Getriebe der Grundsicherung zu landen wenn geringe Einkommen zu finanziellen Schwierigkeiten führen. – Dass das Wohngeld je nach Bundesland und/oder Gemeinde variiert, macht es nicht leichter, die Grundzüge sind aber überall gleich: Wohngeld wird gezahlt bei geringem Einkommen für „angemessene“ Mieten (ohne Heizkosten) und Wohnflächen. Das Wohngeld kann als Mietzuschuss oder bei selbst genutztem Eigentum als Lastenzuschuss gezahlt werden. Beantragt werden kann es nur alternativ nicht zusätzlich zu anderen staatlichen Leistungen wie dem Bürgergeld, die auch Mietkosten berücksichtigen.
Zur Berechnung des Wohngeldes werden die Faktoren Haushaltsmitglieder, Miet- oder Lastenhöhe sowie das Einkommen (nach Abzug von Frei- und Abzugsbeträgen) herangezogen. Die Grundformel hierfür findet sich im § 19 des Wohngeldgesetzes (WoGG) das dessen Zweck im § 1 WoGG definiert als „wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens“.
Die Details zur Ermittlung der Miete oder Lasten stehen in der Wohngeldverordnung (WoGV). Für eine überschlägige Rechnung oder zur Klärung der Frage, ob es sich lohnt den Antrag zu erwägen, stellt das zuständige Bundesministerium auf seiner Website einen Wohngeldrechner sowie Wohngeldtabellen zur Verfügung. – Einige Länder und Kommunen haben eigene Rechner, die regionale Gegebenheiten besser berücksichtigen.
Wohngeld muss bei der für den Wohnort zuständigen Behörde, meist das Wohnungsamt, beantragt werden. In manchen Regionen, etwa Berlin, geht die Antragstellung auch komplett online. (In Berlin bspw. hier, unter dem Link können auch Offline-Formulare und Erklärungen zum Wohngeld gefunden werden.) Das Antragsformular kann meist online heruntergeladen oder direkt bei der Behörde abgeholt werden. Im Wesentlichen werden für den Antrag beim Mietzuschuss gebraucht: Der Mietvertrag, ein Nachweis über die Miet-Zahlungen der letzten drei Monate sowie Einkommensnachweise (für alle Haushaltsmitglieder). In der Regel wird bei einem vorliegenden Anspruch auf den Zuschuss das Wohngeld für 12 Monate bewilligt.