Sozialversicherung für Scheinselbstständige

Auch Leute, die von der Deutschen Rentenversicherung in einem Verfahren wegen Scheinselbstständigkeit als "beschäftigt" eingestuft wurden, müssen vom Auftraggeber – der damit zum Arbeitgeber geworden ist – wie ganz normale Arbeitnehmer versichert werden: Er muss sie bei der

  • Krankenversicherung,
  • Pflegeversicherung,
  • Rentenversicherung und
  • Arbeitslosenversicherung

anmelden, die Hälfte der fälligen Beiträge vom Honorar einbehalten und die andere Hälfte als Arbeitgeberbeitrag drauflegen; außerdem muss er sie in der Berufsgenossenschaft gegen Berufsunfälle versichern – die entsprechenden Beiträge zahlt der Arbeitgeber ganz allein. Auch hier müssen grundsätzlich zu hohe Beiträge gezahlt werden, da der Arbeitgeber sie nach dem Bruttoentgelt berechnen muss – und nicht, wie für Selbstständige normalerweise vorgesehen, vom Gewinn.

Und weil es ein sehr komplexes Thema ist, ist es mit dieser Grundinformation für die meisten nicht getan. – Deshalb haben wir ein eigenes Kapitel zum Thema Scheinselbstständigkeit in diesem Ratgeber.


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