Betriebskosten versichern
Betriebskostenversicherungen bzw. Firmenkostenversicherungen kommen – in der Regel nach einer Karenzzeit und maximal für ein Jahr – für die laufenden Fixkosten auf, wenn der Betrieb eingestellt oder eingeschränkt werden muss, weil die Inhaberin wegen Unfall, Krankheit oder Schwangerschaft arbeitsunfähig ist. Sie decken z.B. die Büromiete, Kreditzinsen, Grundgebühren für Strom und Telefon, Leasingraten, Abschreibungen und sogar die Gehälter für Angestellte sowie meist die Kosten für eine externe Ersatzkraft ab. Klingt gut, ist aber nicht ganz billig. Über den Daumen verlangen die Versicherer 1 bis 1,5 Prozent der versicherten monatlichen Betriebskosten. Und wer ohne Angestellte in der eigenen Wohnung werkelt, für den ist so eine Versicherung natürlich überflüssig. Gegebenenfalls bietet es sich an, nur bestimmte betriebliche Kosten über eine Teilkostenversicherung abzudecken, um die Versicherungskosten überschaubar zu halten.
Vom Zuschnitt her sind Betriebskostenversicherungen vor allem für Freiberufler und ähnliche Jobs gedacht, bei denen das Laufen des Betriebs unmittelbar an der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person hängt. Zudem muss die Versicherte auch tatsächlich laufende Verpflichtungen aus ihrer Tätigkeit zu bedienen haben. Um ein laufendes Einkommen zu versichern braucht es zusätzlich eine Versicherung gegen Verdienstausfall oder gleich eine Ertragsausfallversicherung, die neben den Fixkosten auch den entgangenen Nettogewinn ersetzt. Klar, dass das die teuerste Variante dieser Versicherungen ist. Gegen eine dauerhafte Berufsunfähigkeit wiederum ist eine weitere Extra-Versicherung sinnvoll und die Betriebskosten- oder Etragsausfallversicherungen sind dann keine Alternative: Die zahlen im Zweifel in bei einer Berufsaufgabe aus gesundheitlichen Gründen nur noch einen Zuschuss zu den Kosten die die Schließung des Betriebs verursacht – und nur, wenn das im Vertrag auch vereinbart wurde.
Nicht verwechselt werden sollten diese Versicherungen für den Ausfall der Selbstständigen mit Betriebsausfall- oder Betriebsunterbrechungsversicherungen. Deren Leistungen sind ähnlich gestrickt, aber es sind eben Ertragsausfallversicherungen, die bei externen Schäden (und nicht beim Ausfall der Inhaberin) eintreten: Sie kommen ebenfalls für laufende betriebliche Kosten wie Mieten, Zinsen und Gehälter auf, wenn der Betrieb wegen Feuer, Wasserschäden, Einbruch oder Naturkatastrophen unterbrochen werden muss.
Wichtig wird die Unterscheidung zwischen persönlicher und betrieblicher Absicherung bei der Steuer: Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 19.5.2009 (Aktenzeichen VIII R 6/07) zu einer Praxisausfallversicherung eines Arztes gehören Betriebskostenversicherungen für den Fall einer nicht berufsbedingten Krankheit des Inhabers zu dessen persönlicher Sphäre – die Prämien und Versicherungsleistungen haben demnach in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung des Unternehmens nichts zu suchen. Versicherungen für den Fall der Betriebsunterbrechung durch äußere Einwirkungen wie Feuer, Unwetter und dergleichen sind dagegen betriebliche Versicherungen: Die Prämien gelten als Betriebsausgaben; Zahlungen einer solchen Versicherung müssen als Betriebseinnahmen versteuert werden.