Befristete Arbeitsverträge

Befristete Arbeitsverträge – früher eine streng reglementierte Ausnahme – können nach § 14 TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz) inzwischen ziemlich leicht abgeschlossen werden. Problemlos dann, wenn die Verträge maximal zwei Jahre dauern und in diesem zeitlichen Rahmen höchstens dreimal verlängert werden. Unter diesen Voraussetzungen darf die zwei-Jahres-Befristung auch ohne jeden Grund erfolgen. (Bei neu gegründeten Unternehmen sogar für maximal vier Jahre.)

Zusätzlich ist eine Befristung des Arbeitsvertrags – ohne weiteres zeitliches Limit – immer dann erlaubt, "wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist". Welche das insbesondere sein können steht im Abs. 1 des § 14 TzBfG. Dort sind beispielsweise genannt: Ein nur vorübergehender Bedarf an Arbeitsleistung, die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium, zur Vertretung und auf Probe etc.

Beim künstlerischen Personal von Theatern, Rundfunkanstalten, Filmproduktionsfirmen u.ä. gibt es in der Realität nicht einmal diese Grenzen. Hier liegen nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) oft sachliche Gründe vor, die befristete Verträge fast beliebig erlauben – auch als beliebig oft verlängerbare "Kettenverträge". Üblich sind solche Verträge etwa als Spielzeitverträge am Theater oder als Verträge "auf Produktionsdauer" bei Rundfunk-, Film- und Fernsehproduktionen.

Die Option eine vorzeitige Kündigung auszusprechen muss bei befristeten Verträgen ausdrücklich vereinbart werden, ebenso muss eine automatische Verlängerung ausdrücklich im Arbeits- oder Tarifvertrag stehen. Ansonsten enden befristete Verträge automatisch am vereinbarten Tag. Wird die Arbeitnehmerin dann trotzdem weiter beschäftigt, entsteht damit – falls nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wurde – aus dem befristeten automatisch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.

Befristet beschäftigte Arbeitnehmer haben die gleichen Rechte wie unbefristet Beschäftigte. Mit einer Ausnahme: Da der Anspruch auf Entgeltfortzahlung erst entsteht, wenn ein Arbeitsverhältnis mehr als vier Wochen besteht (und es vorher auch kein Krankengeld gibt), sind Leute mit auf vier Wochen oder weniger befristeten Verträgen im Krankheitsfall ohne jeden gesetzlichen Schutz.


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