GmbH-Geschäftsführung

Eine Sonderstellung unter den Arbeitnehmern nehmen die GmbH-Geschäftsführer ein. Sofern sie einen "beherrschenden Einfluss" auf die GmbH haben und nicht weisungsgebunden sind, sind sie

  • zwar lohnsteuerpflichtig,
  • aber nicht sozialversicherungspflichtig (auch nicht in der Berufsgenossenschaft).

GmbH-Gesellschaftern, die Geschäftsführer ihrer eigenen GmbH sind, soll so der Unternehmerstatus gerettet werden. Ein "beherrschender Einfluss" ist gegeben, wenn der Geschäftsführer entweder selbst mehr als 50 Prozent der Anteile hält, bei weniger Anteilen ein Veto-Recht in wichtigen Fragen hat oder über so exzellente Branchenkenntnisse und Kundenverbindungen verfügt, dass es den Mehrheitsgesellschaftern faktisch nicht möglich ist, ihm Weisungen zu erteilen.

GmbH-Geschäftsführer können allerdings rentenversicherungspflichtig sein, wenn ihre (eigene) GmbH die Kriterien der "arbeitnehmerähnlichen Selbstständigkeit" erfüllt.