Kleinunternehmer

Der "Kleinunternehmer" bzw. das Kleinunternehmen – nicht zu verwechseln mit den "Kleingewerbetreibenden" – ist eine (männliche) Figur des Umsatzsteuergesetzes. Damit sind Selbstständige gemeint, deren Umsatz im vergangenen Jahr unter 25.000 € lag und im laufenden Jahr 100.000 € nicht überschreitet. – Die Details zu dieser Regelung finden sich im Umsatzsteuer-Teil des Ratgebers. 

Als maßgeblicher Umsatz gelten hier

  • sämtliche Betriebseinnahmen
  • einschließlich der steuerbefreiten Verkäufe ins Ausland,
  • abzüglich der Umsätze, die aus anderen Gründen umsatzsteuerfrei sind (z.B. Einnahmen aus Lehrtätigkeit, Vergütungen fürs Ehrenamt),
  • abzüglich der nicht steuerbaren Umsätze mit ausländischen Kunden,
  • abzüglich der Einnahmen aus dem Verkauf von Betriebsvermögen (z.B. des Dienstwagens),
  • abzüglich der Beträge, die für die Privatnutzung betrieblicher Anschaffungen, z.B. des Dienstwagens, als Betriebseinnahmen zu verbuchen sind.

Wer nicht das ganze Jahr über selbstständig tätig ist – z.B. im Gründungsjahr –, muss den Umsatz auf das Gesamtjahr hochrechnen.

Wessen Umsatz im Vorjahr unter die Grenze von 25.000 € gefallen ist, kann – wenn nicht auf die Befreiung verzichtet wurde – im Folgejahr wieder umsatzsteuerfrei arbeiten. Die Kommunikation und Bürokratie bei der Rückkehr zur Umsatzsteuerfreiheit ist überschaubar:

  • Kunden müssen nicht extra informiert werden, die erfahren über die Rechnungen, dass nun keine Umsatzsteuer mehr erhoben wird.
  • Wer keine Rechnungen schreibt sondern Gutschriften erhält, sollte die Zahlenden auf die veränderte steuerliche Situation hinweisen und gegebenenfalls die erhaltene Umsatzsteuer zurücküberweisen.
  • Das Finanzamt sollte auf jeden Fall einen (formlosen) Hinweis bekommen, dass sich der Umsatzsteuer-Status geändert hat, um Mahnungen zur Abgabe der Erklärung oder Rückfragen zu vermeiden.

Weitere Detailinformationen


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