Umsatzsteuerfreiheit
In der Regel haben Selbstständige in Deutschland gar keine Wahl: Sie sind umsatzsteuerpflichtig. In einigen wenigen Ausnahmefällen ist es ihnen allerdings erlaubt, Rechnungen ohne Umsatzsteuer auszustellen. Für allein arbeitende Selbstständige ist das zunächst im Wesentlichen:
- die Kleinunternehmer-Regelung: Von Kleinunternehmerinnen, deren Umsatz im vorangegangenen Jahr höchstens 22.000 € betrug, wird die Umsatzsteuer "nicht erhoben". Diese Befreiung gilt automatisch und umfasst sämtliche Umsätze, die der betreffende Selbstständige macht. Passt ihm das nicht, so kann er jederzeit auf diese Befreiung verzichten.
- Wer darüber liegt, kann trotzdem für bestimmte Leistungen von der Umsatzsteuerpflicht befreit sein bzw. sich befreien lassen, die alle einzeln im § 4 UstG aufgeführt sind.
- Automatisch befreit sind in den für Solo-Selbstständige relevanten Bereichen die Umsätze von Versicherungsmaklern, Heilbehandlungen etwa durch Ärzte, Physiotherapeutinnen, in der Geburtshilfe, seit dem Jahr 2024 auch Verfahrenspflege und -beistand. Zudem ist die ehrenamtliche Tätigkeit, z.B. als Ratsfrau, in der Pflege oder für eine Gewerkschaft umsatzsteuerfrei.
- Von der Umsatzsteuerpflicht befreit werden können der prüfungs- und berufsvorbereitende Unterricht, Konzerte, Theateraufführungen sowie in besonderen Konstellationen auch Gästeführer im Auftrag eines Museums. (Siehe BFH-Beschluss XI R 30/21 vom 15.2.2022) Voraussetzung für diese Befreiungen ist jeweils eine Bescheinigung, die eigens beantragt werden muss. (Diesen Antrag kann umgekehrt auch das Finanzamt stellen, um eine Steuerbefreiung zu erzwingen.) Wichtig ist zu wissen: Umsatzsteuer-Befreiungen gelten nie pauschal für eine Person, sondern immer für deren konkret benannten Umsätze.
- Daneben gibt es noch Einnahmen, die vom deutschen Umsatzsteuergesetz nicht erfasst werden, da die entsprechenden Leistungen außerhalb seines Geltungsbereichs erbracht werden oder weil der Zahlung keine entsprechende Leistung gegenübersteht. Solche Umsätze – vor allem Leistungen an ausländische Unternehmen – sind nicht steuerbar und fallen damit aus den gesamten im Folgenden dargestellten Regeln heraus.
Wer von der Umsatzsteuer befreit ist oder nicht steuerbare Umsätze ausführt, darf auf seinen Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen – auch wenn es immer wieder Kunden gibt, die das verlangen. Er muss im Gegenteil auf der Rechnung den Grund für die Umsatzsteuerfreiheit angeben. In der Regel darf er für Ausgaben im steuerbefreiten Bereich auch keine Vorsteuer abziehen.
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