Vorsteuer aus steuerfreien Umsätzen ziehen?
Dass Kleinunternehmer, die von der Umsatzsteuer befreit sind, generell keine Vorsteuer abziehen dürfen, versteht sich von selbst: Wovon sollten sie sie auch abziehen? Aber wie sieht es aus, wenn jemand sowohl steuerpflichtige als auch steuerfreie oder nicht steuerbare Umsätze macht?
Ob er aus den Ausgaben, die er für diese Umsätze gemacht hat, Vorsteuer abziehen darf, hängt von der Art der Steuerbefreiung ab:
- Wer Umsätze macht, die nach den Regeln für Unterricht, Musik, Theater oder Ehrenamt umsatzsteuerfrei sind, darf die Mehrwertsteuer aus den dazugehörigen Ausgaben nicht als Vorsteuer abziehen.
- Wer dagegen steuerfreie oder nicht steuerbare Umsätze mit ausländischen Kunden macht (um genau zu sein: "die steuerpflichtig wären, wenn sie im Inland ausgeführt worden wären"), darf die Mehrwertsteuer aus den dazugehörigen Ausgaben als Vorsteuer abziehen.
Hat zum Beispiel eine Schriftstellerin folgende Umsätze gemacht:
- 20.000 € von ihrem deutschen Verlag für den letzten Roman,
- 6.000 € von einem französischen Verlag für eine Übersetzung,
- 3.000 € für Vorlesungen an einer deutschen Hochschule,
- 1.000 € Verdienstausfall für ehrenamtliche Tätigkeit in ver.di,
so darf sie aus ihren Fahrtkosten nach Frankreich Vorsteuer abziehen, nicht aber aus den Fahrtkosten zur Hochschule und zu den ver.di-Sitzungen.
Berechnet die Kollegin ihre Vorsteuer nach Durchschnittssätzen – was nur bis zum Steuerjahr 2022 erlaubt ist –, darf sie der Vorsteuerpauschale alle Umsätze zu Grunde legen, mit Ausnahme
- der nicht steuerbaren Umsätze mit ausländischen Kunden und
- der steuerbefreiten Honorare aus Lehrtätigkeit.
In diesem Fall würde sich die Vorsteuer also von einem Umsatz von 21.000 € (deutscher Verlag plus Verdienstausfall) berechnen. Das wären 2,6% von 21.000 € = 546 €.
(Dieses Chaos kennt wahrscheinlich keiner von denen, die diese wunderbaren Gesetze gemacht haben. Aber so steht es tatsächlich drin – wenn man auch erst lange und an vielen Stellen suchen muss.)
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