Rentenversicherung und nebenberufliche Selbstständigkeit

Für Selbstständige gibt es derzeit in der Regel noch keine Rentenversicherungspflicht. Allerdings gibt es einige Ausnahmen, die auch bei Nebentätigkeiten in Frage kommen, unter anderem für

  • selbstständige Künstler und Publizistinnen,
  • selbstständige Lehr- und Pflegekräfte und
  • Selbstständige mit nur einem Auftraggeber.

Diese Berufe sind rentenversicherungspflichtig, sobald die Einkünfte aus der Tätigkeit regelmäßig 538 € im Monat übersteigen – egal ob im Haupt- oder Nebenberuf. Für selbstständige Künstler und Publizistinnen liegt die Grenze sogar schon bei 325 €. Arbeiten sie nebenberuflich neben einem Studium oder neben dem Bezug von Arbeitslosengeld, müssen sie sich bei der Künstlersozialkasse (KSK) anmelden und werden dort nur rentenversichert. Die Krankenversicherungspflicht über die KSK tritt erst ein, wenn die Tätigkeit zum Hauptberuf wird.


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