Selbstverlag und Eigenvertrieb gewerblich?
Für Schriftsteller, die ihre Bücher selbst verlegen und z.B. bei Lesungen selbst verkaufen, hat der Bundesfinanzhof im Jahre 1976 – nachdem er zuvor den Selbstverlag generell als gewerbliche Tätigkeit gewertet hatte – eine relativ klare Aussage gemacht: Der Selbstverlag erfolgt ebenso im Rahmen der freiberuflichen Tätigkeit wie der Eigenvertrieb, solange sie sich "auf eine der schriftstellerischen Tätigkeit dienende Funktion" beschränken und keine "neue Erwerbsgrundlage" darstellen. Das heißt: "Die bloße Verwertung eigener schriftstellerischer Erzeugnisse im Rahmen des üblichen ist ... in der Regel der freiberuflichen Tätigkeit zuzuordnen". Erst wenn die "zu diesem Zweck geschaffene organisatorische Einrichtung" darüber hinaus geht und "eine neue Erwerbsgrundlage darstellt", wird der Schriftsteller zum Gewerbetreibenden. Im vorliegenden Fall hatte ein Rechtsanwalt, der einen juristischen Informationsdienst herausgab, die Artikel im Wesentlichen von Honorarkräften schreiben lassen und für den Verkauf einen "gewerblichen Massenvertrieb" aufgebaut (mit 500.000 versandten Artikeln pro Jahr). Das wertete der BFH als gewerbliche Tätigkeit (alle Zitate aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 11.5.1976, Aktenzeichen VIII R 111/71). Die Autorin, die dem signierten Exemplar ihres letzten Romans, um das ein Leser gebeten hatte, eine Rechnung beilegt, bleibt also genauso Freiberuflerin wie die Rockgruppe, die ihre selbst verlegten CDs auf ihren Konzerten verkauft. Sie dürfen nur nicht weit über diesen Rahmen hinausgehen. Was zu weit wäre, das sollte man im Zweifelsfall wiederum beim zuständigen Finanzamt erfragen.
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