Künstlersozialversicherung bei Auslandstätigkeiten

Wer die gesamte berufliche Tätigkeit nicht nur vorübergehend ins Ausland verlegt, für den oder die ist ein Verbleib im nationalen sozialen Sicherungssystem nicht vorgesehen. Wer auswandert fällt also aus der Versicherungspflicht heraus, muss die Künstlersozialkasse (KSK) entsprechend informieren und sich im neuen Land nach den dortigen Regeln sozialversichern. – Und wer dann doch noch einmal zurückkehrt und wieder im Inland hauptberuflich publizistisch oder künstlerisch selbstständig wird, kehrt auch einfach wieder in die Pflichtversicherung über die KSK zurück.

Natürlich muss niemand starr und Land verharren: Es ist durchaus möglich und normal, auch bei der Arbeit im Ausland über die KSK versichert zu bleiben. Die entsprechenden Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungen bleiben selbst bei einem beruflich bedingten Umzug ins Ausland bestehen – wenn die Tätigkeit "infolge der Eigenart ... oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist" (§ 4 SGB 4). Wer sich also nur vorübergehend im Ausland befindet und zurückkehren wird, bleibt erst einmal über die KSK versichert. Das ist im EU-und EWR-Raum auch den Gastländern klar und ebenso bei jenen außereuropäischen Arbeitszielländern, die mit der Bundesrepublik ein entsprechendes Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen haben.

Wer sich nur für ein paar Wochen oder Monate – etwa für einen Messeauftritt, eine Tournee oder eine Recherchereise zeitlich befristet im Ausland aufhält, braucht das der Künstlersozialkasse gar nicht mitteilen. Dann aber sollte zusätzlich eine vernünftige Auslandreisekrankenversicherung vorhanden sein, da bei der Erkrankung während eines – auch vorübergehenden – Auslandsaufenthaltes der Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung ruht. Und um Ärger im (europäischen) Ausland zu vermeiden, gehört die A1-Bescheinigung auch bei Künstlerinnen und Publizisten ins Reisegepäck.

Für viele denkbare Konstellationen, in denen über die KSK versicherte Künstler oder Publizistinnen im Ausland und in Deutschland zugleich selbstständig tätig sind und/oder in dem einen oder anderen Land einer abhängigen Beschäftigung nachgehen, hat die Künstlersozialkasse ein Merkblatt zum Download herausgebracht. Zur Vereinfachung geht auch die KSK davon aus, dass ein befristeter (und somit unschädlicher) Auslandsaufenthalt innerhalb der EU vorliegt, wenn der nicht länger als 24 Monate dauert und eine Rückkehr nach Deutschland in diesem Zeitraum geplant ist. Ist dagegen die Rückkehr "bis auf Weiteres gar nicht geplant", erlischt auch die Versicherungspflicht über die KSK sofort (und nicht erst nach 24 Monaten).


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