A1-Bescheinigung – der europaweite Versicherungsnachweis

Die A1-Bescheinigung gibt es bereits seit 2010, so richtig ernst nehmen sie Selbstständige aber erst, seit einige EU-Länder intensiver kontrollieren, ob die Bescheinigung vorliegt. Sie dient im EU- bzw. EWR-Ausland sowie in der Schweiz als Nachweis, dass bei Erwerbstätigkeit die Sozialvorschriften des Heimatlandes gelten und damit mittelbar, dort auch versichert zu sein. Die Pflicht, diesen Nachweis zu erbringen, soll vor allem grenzüberschreitende Schwarzarbeit und Ausbeutung verhindern. Und auch wer in Berufen arbeitet, wo das gar kein Thema ist: Wer die Bescheinigung bei einem Auslandsjob nicht vorweisen kann, läuft Gefahr, sowohl zusätzliche Beiträge für die ausländische Sozialversicherung als auch ein Bußgeld zu zahlen. Und wer es positiv sehen will: Die Bescheinigung schützt bei Tätigkeiten im Ausland vor Doppelbeiträgen und Missverständnissen. Sie muss auf Verlangen bei einer (noch so kurzen) Berufstätigkeit im Ausland vorgezeigt werden.

Klar, dass nicht bei jedem geschäftlichen Auslandbesuch oder Kundengespräch eine Kontrolle erfolgt oder möglich ist. Ein Risiko haben hier vor allem jene, die stationär arbeiten, etwa, weil sie auf ausländischen Baustellen oder Filmsets jobben. Trotzdem: Die Regeln gelten faktisch für jede berufsbedingte Auslandsreise und unabhängig vom Erwerbsstatus. Da kann schon eine Messeteilnahme, ein mehrtägiger Arbeitseinsatz beim Kunden oder ein Konzertauftritt Überraschungen und unangenehme Situationen bringen, da es derzeit keine Bagatellgrenze gibt. Nach den Buchstaben des Gesetzes wird bei jeder, selbst bei nur stundenweiser, Tätigkeit eine A1-Bescheinigung fällig.

Ursprünglich wurden Selbständige im elektronischen Verfahren der Antragstellung vergessen und sie mussten kompliziert Papierversionen der Bescheinigung besorgen. Inzwischen müssen sich auch Selbstständige beim sv.net anmelden und den Antrag stellen. (Bis Ende 2021 mussten Selbstständige den Vordruck A1 herunterladen und ausgefüllt per Post oder Fax schicken. Solche Papieranträge werden von den Rentenversicherungsträgern nicht mehr bearbeitet.) Für jene, die die Meldung öfter erstellen müssen (und Windows nutzen) kann sich die lokale Anwendung "sv.net/comfort" laden, in der auch die eigenen Meldungen gespeichert werden. 

Grundsätzlich, so Artikel 11 der EU-Verordnung Nr. 883/2004 "unterliegt eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats". Und wenn sie "in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt", so Artikel 12, unterliegt die Person weiterhin den Vorschriften des eigenen Wohnmitgliedstaats, "wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübt". Zwar regelt die Verordnung tatsächlich noch viele Sonderfälle und legt die Verordnung Nr. 987/2009 noch seitenweise Definitionen nach, aber im Kern und Normalfall geht es exakt um diese paar Sätze.

Manchmal wird im Ausland auch ein nachträglicher Nachweis akzeptiert, aber erstens ist das sehr unsicher und zweitens vergleichsweise aufwändig. Daher: Die Bescheinigung am besten immer vor einer Geschäftsreise oder dem Auslands-Gig besorgen.


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