Datenschutz - Regeln für Medien und bei Fotos

Journalistinnen, Blogger und andere Publizierende interessiert natürlich, wie der Umgang mit persönlichen Daten und Bildern geregelt ist. Spekulationen über umfassende Beschränkungen der Arbeit durch den Datenschutz sind beliebt, tatsächlich hat sich hier aber lediglich die Zuständigkeit für spezielle presserechtliche Regeln geändert. Seit einer Novelle des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG neu) in 2018 sind die Bundesländer für die Detailregeln und Ausnahmen für Medien verantwortlich geworden. (Die wurden bis dahin durch §41 BDSG (alt) geregelt.) 
Der Grundkonflikt, den nun die Länder gesetzlich geregelt haben, wird durch Art. 85 DSGVO umrissen und durch das neue Datenschutzrecht oder neue gesetzgeberische Zuständigkeiten nicht automatisch verschärft: Es ging in der Vergangenheit und geht auch jetzt schlicht darum, abzuwägen, ob bei Berichten und anderen Rechercheunterlagen das Persönlichkeitsinteresse Einzelner oder die Informationsfreiheit überwiegt. (Dem widmet sich ausführlicher die Gesetzesbegründung Erwägungsgrund 153 - Ausnahmen Verarbeitung zu literarischen, künstlerischen & journalistischen Zwecken.) Für Gesetzgeber wie Medien(-schaffende) und im Einzelfall die Gerichte ist das kein wirklich neues Thema oder sollte es zumindest nicht sein. Schon vor der DSGVO war es selbstverständlich, Unterlagen mit sensiblen persönlichen Daten in verschlossenen Schränken oder Räumen, verschlüsselt und/oder passwortgesichert aufzubewahren. Ebenso durften Personenfotos – bis auf die Ausnahmen Prominenz oder überwiegendes öffentliches Interesse – nur mit einer Einwilligung veröffentlicht werden, die im übrigen jederzeit widerrufen werden kann. 

Die Lage seit Inkrafttreten der DSGVO

Die speziellen Rechte für die Medien werden seit dem 25. Mai 2018 nicht mehr im Bundesrecht geregelt – sie stehen nun in den Rundfunk-Staatsverträgen sowie den Landesmedien- und Landespressegesetzen. Ein typisches Beispiel für eine landesrechtliche Regelung des (Medien-)Datenschutzes findet sich im § 12 Landespressegesetz NRW. Inzwischen gibt es in allen Bundesländern solche Regeln, aber die Debatte konnte bei den Hau-Ruck-Verfahren nicht ausführlich ausfallen. So blieben einige Details insbesondere im Fotorecht sowie beim Medienprivileg für selbstständige Medienschaffende offen. Inzwischen aber sind die meisten Fragen durch die Praxis erledigt. So erkennen beispielsweise Gerichte und Politik an, dass ein Vorrang der Ausnahmen im Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) vor dem Datenschutz gegeben ist und Personen der Zeitgeschichte Veröffentlichungen weiterhin dulden müssen. 
Klar ist: Weiterhin ist von der Recherche bis zur Veröffentlichung eine journalistische Verarbeitung personenbezogener Daten erlaubt. Und klar ist ebenfalls: Wegen der besonderen gesellschaftlichen Bedeutung der Medien dürfen Aufsichtsbehörden für den Datenschutz Redaktionen und eindeutig journalistisch Tätige nicht überwachen.– Einige Befürchtungen, die kurz vor und mit der Einführung der DSGVO kursierten, hatten Datenschützer befeuert. In ihrer Entschließung "Umsetzung der DSGVO im Medienrecht" der Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder vom November 2017 hieß es beispielsweise unter anderem, die Grundsätze des Datenschutzes dürften für den Journalismus nicht "in weitem Umfang ausgeschlossen werden."

Sonderfall Fotografie

Am unübersichtlichsten waren bei der DSGVO-Einführung die Regelungen im Bereich Fotografie. Nur sehr kleine Anhaltspunkte gab da Anfangs eine FAQ das Innenministerium zur Datenschutz-Grundverordnung. In dem Text ging das Ministerium auf die Frage Was ändert sich mit der Datenschutzgrundverordnung für Fotografen? davon aus, dass sich die geltenden Regeln nicht verändern werden und Betroffene weiterhin zwischen Persönlichkeitsschutz und anderen Interessen abwägen müssen. – Juristisch war das richtig, eine echte Hilfestellung allerdings bot diese Aussage nicht gerade. (Wohl auch deshalb ist sie nicht mehr aufzurufen.) 

Die Gerüchteküche brodelte vor der DSGVO-Einführung daher insbesondere unter Fotografinnen und Fotografen. Klar war da aber eigentlich bereits, dass keine Änderungen am Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) geplant waren und das Presseprivileg für alle Redaktionen – und damit auch deren Umgang mit journalistischen Fotos – im Kern unverändert bleiben sollten. Das Medienprivileg, das auch für journalistische Bildaufnahmen gilt, muss allerdings wie bisher im Einzelfall und im Lichte anderer Gesetze abgewogen werden. Schließlich gelten weiterhin das Deliktsrecht, Strafrecht, Presserecht, Rundfunkrecht und Kunsturheberrecht. Im Zweifel erfolgt die Abwägung durch Gerichte. Die im Frühjahr 2018 grassierende Panik etwa, das Ende der Personenfotografie sei nahe, hat das Oberlandesgericht Köln umgehend dämpfen können. Im Beschluss vom 18. Juni 2018 (Az. 15 W 27/18) hat es die Fortgeltung des KunstUrhG und der Abwägungen der Medienfreiheit mit anderen Rechten betont.

Ebenso sah es die Bundesregierung, die auf eine schriftliche Anfrage zum Thema Erstellen und Verwendung von Fotografien am 20.9.2018 antwortete: "Auch unter der unmittelbaren Geltung der DSGVO ergeben sich keine inhaltlichen Änderungen der Rechtslage hinsichtlich der Anfertigung und Verbreitung von Fotografien." In der Antwort des Staatssekretärs Krings (Seite 47 im verlinkten Dokument, Seite 57 im PDF-Viewer) wird weiterhin bestätigt: "Das KunstUrhG fügt sich als Teil der deutschen Anpassungsgesetzgebung in das System der DSGVO ein, und zwar ohne dass es einer gesetzlichen Regelung zur Fortgeltung des KunstUrhG bedürfte." Damit unterlägen journalistische Fotos weiterhin dem Medienprivileg, für alle anderen Fotos "gelten unverändert die allgemeinen Regelungen des Datenschutzrechts". Es muss also (weiterhin) eine Einwilligung der Fotografierten oder ein berechtigte Interessen vorliegen. Dazu nennt Krings als Beispiel:
"Grundsätzlich wird bei Fotografien von öffentlichen Veranstaltungen oder im öffentlichen Raum von einem überwiegenden Interesse des Fotografen auszugehen sein. Von einem gegen die Anfertigung der Fotografie sprechenden überwiegenden Interesse einer betroffenen Person wird in aller Regel nur dann ausnahmsweise auszugehen sein, wenn Fotos beispielsweise heimlich oder verdeckt erfolgten, die Aufnahmen die Intimsphäre des Abgebildeten betreffen oder sie diskreditierend oder diskriminierend wirken (können). (...)
Auch sofern die Ausnahmeregelungen des KunstUrhG bzw. der Landespresse- bzw. Landesdatenschutzgesetze nicht greifen und damit die Regelungen der DSGVO in Gänze zum Tragen kommen, unterliegt die Verarbeitung von Fotografie-Daten ganz ähnlichen Grundsätzen wie schon nach bisheriger Rechtslage."
Für die Bildberichterstattung konnte also frühzeitig Entwarnung gegeben werden. Nach Ansicht der Gerichte wie der Politik bleiben die Abwägungsgrundsätze ebenso wie die Rechte – etwa der Informantenschutz – bleiben erhalten.

Die Verunsicherung jenseits der Medien-Fotografie wird wohl nur in Einzelfällen und gerichtlich abgebaut werden können: Hier fehlen verbindliche Klar- oder Hilfestellungen, wie eine vernünftige Interessenabwägung zwischen Persönlichkeitsrechten und beruflichen Interessen der Fotoschaffenden, die nicht-journalistische Fotos veröffentlichen, aussieht. Tatsächlich war das aber schon immer so. Nur, dass der Datenschutz in diesem Bereich weitgehend ignoriert wurde. Sinnvoll scheint es daher, sich über das Recht am eigenen Bild bzw. die §§ 22 bis 24 im KunstUrhG doch noch einmal zu informieren sowie die Themen Persönlichkeitsrechte, Einwilligungen und Model-Release-Verträge ernster zu nehmen. Da sich eigentlich wenig geändert hat, kam beispielsweise die Autorin der medienpolitischen ver.di-Zeitschrift "M" bereits im Mai 2018 zu dem Schluss "Fast alles wie gehabt"

Wie komplex datenschutzkonforme Fotografie trotzdem ist, sein kann und im eigenen Business werden könnte, zeigen verschiedene Websites, die sich speziell mit dem Fotorecht auseinandersetzen.

  • Die Kanzlei WBS hat eine ausführliche rechtliche Einschätzung "Fotografie, Bilder und die Datenschutzgrundverordnung" veröffentlicht.
  • Die Artikel auf der Website des Anwalts David Seiler widmen sich in Teil 1, Teil 2 und Teil-3 den Grundlagen und macht konkrete Vorschläge für einen Maßnahmenplan zur Umsetzung der DSGVO im Fotobusiness in Teil 4 sowie ein Update der Materie im Mai 2018 unter DSGVO und Fotografie – ein Update. Die Texte sind schon etwas älter, bieten aber eine Hilfestellung auch für die viele (weiter) aktuellen Fragen. 
  • Eine umfangreichere Checkliste Foto-Einwilligungen, die für den Fall, dass eine Einverständniserklärung notwendig ist, gedacht ist, hat ein Bildrechts-Dozent (mit Hintergrundtext versehen, aktualisiert im Juli 2020) auf seiner Seite verlinkt.

Beispiele für geänderte Mediengesetze

Als erstes Bundesland hat Nordrhein-Westfalen seine Mediengesetze an die DSGVO angepasst, darin bleibt es insgesamt bei einer Sonderstellung und auch das Presseprivileg für Print-und Online-Redaktionen bleibt im Wesentlichen unverändert. Die Staatskanzlei NRW, Referat Medien- und Presserecht, Rundfunktechnik schrieb uns dazu in 2018 zusammenfassend:

  • "Die Anpassung des Presserechts an die Vorgaben des europäischen Datenschutzrechts erfolgt durch eine Änderung von § 12 LPresseG (Artikel 4 des Entwurfs eines 16. Rundfunkänderungsgesetzes).
  • Danach wird das sog. Presseprivileg an die neue europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) angepasst:
    Die Presse wird mit dem neuen § 12 PresseG bei ihrer journalistischen Tätigkeit fast vollständig von den Vorgaben der DSGVO ausgenommen. Das ist keine neue Rechtslage, sondern Presseunternehmen werden seit Jahren bei ihrer journalistischen Tätigkeit in datenschutzrechtlicher Hinsicht privilegiert.
    Presseunternehmen müssen bei der journalistischen Tätigkeit lediglich das Datengeheimnis beachten und ihre personenbezogenen Daten durch geeignete und wirksame technische und organisatorische Maßnahmen schützen.
    Eine datenschutzrechtliche Aufsicht findet nicht statt. Hintergrund ist, dass sich die meisten Presseunternehmen dem Presserat und dem Pressekodex unterworfen haben.
  • Das Gesetz ist am 25.04.2018 in 2. Lesung im LT beschlossen worden, es soll am 25.05.2018 in Kraft treten."

Nachzulesen sind die konkreten landesrechtlichen Änderungen in NRW im Dokument Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Kultur und Medien. Sie betreffen die Gesetze: Rundfunkänderungsstaatsvertrag, WDR-Gesetz, Landesmediengesetz NRW, Landespressegesetz NRW, Telemedienzuständigkeitsgesetz. Verabschiedet und damit Gesetz wurde der Text in der rechten Spalte des Dokuments.

In Rheinland-Pfalz finden sich entsprechende Regelungen in der Neufassung ebenfalls im § 12 LMG (Landesmediengesetz). Der legt unter anderem auch den nicht unumstrittenen Bezug des Rechts zu den Regularien eines Vereins fest: "Kapitel VIII der Verordnung (EU) 2016/679 findet keine Anwendung, soweit die in Satz 1 genannten Stellen der Selbstregulierung durch den Pressekodex und der Beschwerdeordnung des Deutschen Presserates unterliegen."

Fazit: Der Föderalismus macht das Thema Datenschutzregeln für Medien(schaffende) nicht leichter.


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