Die Künstlersozialabgabe
Die Beiträge, die die KSK an die verschiedenen Sozialversicherungsträger überweist, setzen sich im Grundbeitrag zusammen aus
- dem Beitrag der Versicherten (50 Prozent),
- einem Bundeszuschuss (20 Prozent) und
- der Künstlersozialabgabe der Verwerter (30 Prozent).
Mit der Künstlersozialabgabe (KSA) von derzeit 5 % tragen Verwerter künstlerischer und publizistischer Werke und Leistungen zur gesetzlichen Sozialversicherung bei: Unter anderem Galerien, Verlage, Musikveranstalter, Rundfunkanstalten und Filmproduzenten müssen der KSK daher bis Ende März des Folgejahres die Honorarsumme melden, die sie für künstlerische und publizistische Leistungen an Einzelne und Personenunternehmen gezahlt haben.
Diese Abgabe müssen die Verwerter auf alle entsprechenden Honorare zahlen – egal ob die Auftragnehmerinnen über die KSK versichert sind oder nicht. Beispielsweise auch für Künstlerinnen mit Wohnsitz im Ausland, obwohl die gar nicht über die KSK versichert werden können. Damit wird eine Benachteiligung der KSK-Versicherten bei der Auftragsvergabe ausgeschlossen. Ebenso darf die KSA auch nicht vom Honorar abgezogen werden und ob jemand in der KSK ist, geht die Kunden überhaupt nichts an. Einzige Ausnahme: Der "Übungsleiterfreibetrag" von 3.000 €, den z.B. nebenberufliche Lehrkräfte an Volkshochschulen steuerfrei bekommen, ist auch von der Künstlersozialabgabe befreit. Schlaue Volkshochschulen fragen deshalb ihre Dozenten, die künstlerische oder publizistische Fächer unterrichten, ob sie in der KSK sind – dann können sie sich die Abgabe für diese Honorare sparen.
Abgabepflichtig sind wie erwähnt nur jene Honorare, die an natürliche Personen oder Personengesellschaften gezahlt werden. Fließt das Honorar an eine Kapitalgesellschaft, wozu in diesem Fall nach einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 12.8.2010 (Aktenzeichen B 3 KS 2/09 R) neben der GmbH und der AG auch die Personengesellschaft KG gezählt wird, ist keine KSA fällig.
Selbstständige können abgabepflichtig werden
Selbstständige, auch über die KSK versicherte, werden abgabepflichtig, wenn sie an andere Selbstständige aus Publizistik und Kunst Aufträge vergeben. Zum Beispiel wenn ein Handwerker Werbeanzeigen gestalten lässt oder die Filmemacherin einen Drehbuchautor beauftragt, will die KSK ihren Anteil haben. Jedenfalls dann, wenn die Honorarsumme die Bagatellgrenze im § 24 KSVG überschreitet. Die lag bis einschließlich 2024 bei 450 € jährlich, steigt für 2025 auf 700 € (§ 54 KSVG) und danach auf 1.000 € pro Jahr. – Details, welche Aufträge der KSK-Abgabe unterliegen finden sich in der KSK-Checkliste Eigenwerber. Typische und regelmäßige Verwerter müssen bei allen Aufträgen die Abgabe zahlen, für sie gibt es keine Bagatellgrenze.
Selbstvermarkter wiederum sind von der Abgabe befreit – eine Malerin braucht auf ihre Einnahmen aus Verkäufen ebenso wenig Künstlersozialabgabe zu zahlen wie das Freies Theater auf Zahlungen an die Gruppenmitglieder. (Voraussetzung ist im letzteren Fall allerdings, dass in der Gruppe alle Mitglieder künstlerisch und ökonomisch wirklich gleichberechtigt sind.)
Wer glaubt, eventuell abgabepflichtig zu sein, sollte sich lieber gleich bei der KSK melden. Denn irgendwann merkt die es doch, und verlangt dann die Abgabe für bis zu fünf Jahre rückwirkend.
Höhe und Überprüfung der Abgabe
Den Künstlersozialabgabesatz legt das Bundesarbeitsministerium jedes Jahr im September neu fest. Für 2025 beträgt die Abgabe 5 %. Berechnet wird sie jeweils vom Gesamtentgelt, das Verwerter für selbstständige publizistische und künstlerische Tätigkeiten zahlen - einschließlich Auslagen und Nebenkosten, aber ohne Mehrwertsteuer und Reisekosten. Die jährliche Meldung der abgabepflichtigen Honorare kann auch online erfolgen. (Auf der Seite steht auch eine FAQ zum Meldeverfahren.) Die Meldung ist jeweils zum 31. März eines jeden Jahres fällig, danach werden die abgabepflichtigen Entgelte geschätzt und amtlich festgesetzt.
Die Prüfung, ob die Künstlersozialabgabe korrekt berechnet und abgeführt wurde, obliegt der Deutschen Rentenversicherung (DRV). Sie prüft das im Rahmen ihrer regelmäßigen Betriebsprüfungen mindestens alle vier Jahre insbesondere bei den "Verwerter-Unternehmen", die der §24 KSVG im Absatz 1 definiert. Zudem bei allen Arbeitgebern mit 20 oder mehr Beschäftigten. Bei kleineren Unternehmen prüft die DRV im Schnitt alle zehn Jahre im Rahmen der Routineprüfung. Zusätzlich kann die Künstlersozialkasse eigene Prüfungen durchführen.
KSK-Abgabe für eine Leistung mehrfach zahlen?
Als Ärgernis empfinden es viele Betroffene, dass die Künstlersozialabgabe mitunter für ein und dieselbe Leistung mehrfach erhoben wird. Engagiert zum Beispiel ein Veranstalter eine Band und zahlt das Honorar an den Bandleader, der seine Band aus selbstständigen Musikern zusammengestellt hat, die für ihn gegen Gage spielen, so wird die Künstlersozialabgabe sowohl für das Honorar fällig, das der Veranstalter dem Bandleader gezahlt hat, als auch auf die Gage, die der Bandleader seinen freien Musikern zahlt. Einen Verrechnungsmechanismus wie bei der Mehrwertsteuer gibt es hier nicht.
Solche Doppelzahlungen entsprechen dem Gesetzestext entschied mehrfach und zu unterschiedlichen Konstellationen das Bundessozialgericht. In der Entscheidung mit dem Az. B 3 KS 5/13 R aus 2015 hat das Gericht beispielsweise den Inhaber eines Designbüros ebenso wie dessen Kunden als abgabepflichtig gesehen. In diesem Urteil zitiert das BSG in Randziffer 17 auch die grundsätzlichen Feststellungen, warum jemand, der Zahlungen des Endkunden erhält und an andere weiter gibt, als zur Abgabe Verpflichteter angesehen wird. – Vermeiden lässt sich das im Band-Beispiel, wenn sich die Gruppe als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) aus lauter gleichberechtigten Selbstständigen organisiert. In diesem Fall fließt das Honorar des Veranstalters (abgabepflichtig) an die GbR, und diese teilt es unter ihre Mitglieder auf. Auf diese Verteilung an die Mitglieder ist keine Künstlersozialabgabe fällig. Im Streitfall sollte man freilich nachweisen können, dass es sich um eine GbR handelt in der die Bandmitglieder sowohl künstlerisch als auch geschäftlich gleichberechtigt sind.