Pflegeversicherung

Die Pflegeversicherung ist ebenso wie die Krankenversicherung eine Pflichtversicherung für alle Bürgerinnen und Bürger der Bundesrepublik, egal ob sie Hausfrauen, Künstler oder Unternehmerinnen, ob sie gesetzlich, privat oder über andere Systeme krankenversichert sind. Die Details zur Pflegeversicherung regeln die §§ 20 ff des SGB 11. Diese Versicherung bieten alle gesetzlichen und privaten Krankenversicherer an, abgeschlossen wird sie im Regelfall dort, wo man auch krankenversichert ist.

Bei der "soziale Pflegeversicherung" der gesetzlichen Krankenkassen gelten dieselben Bestimmungen und Bemessungsgrenzen wie bei der Krankenversicherung. Der Grundbeitrag beträgt insgesamt 3,6 % vom maßgeblichen Einkommen, was einem Mindestbeitrag von 22,47 € (über die KSK) und einem Höchstbeitrag von 231,53 € im Monat entspricht. Pflichtversicherte zahlen von dem Basis-Beitragssatz jeweils nur die Hälfte, freiwillig Versicherte den vollen Beitrag. Die im Rahmen der Familienversicherung Mitversicherten sind dabei mitversichert.
Versicherte, die keine Kinder haben, müssen ab dem 23. Geburtstag zusätzlich 0,60 % ihres Einkommens zahlen, hier gibt es keinen Arbeitgeber- oder KSK-Beitrag. Entlastet werden hingegen die Eltern von Kindern unter 25 Jahren. Sie sparen sich nicht nur den Zuschlag von 0,60 %, sondern bekommen pro Kind einen Abschlag von 0,25 %. Das gilt ab dem zweiten und bis zum fünften Kind. Der Beitragsabschlag beträgt damit beispielsweise bei drei berücksichtigungsfähigen Kindern 0,5 % und im Vergleich zu Kinderlosen 1,1 %. 

Wer privat krankenversichert ist, muss eine private Pflegeversicherung (PPV) abschließen. Deren Mindestleistungen sind gesetzlich vorgeschrieben; die Beiträge sind einkommensunabhängig und steigen mit dem Eintrittsalter; im Unterschied zur privaten Krankenversicherung sind Kinder (nicht aber Ehepartner) ohne eigenes Einkommen hier kostenfrei mitversichert. Nach den ersten fünf Versicherungsjahren, in denen auch Risikozuschläge erhoben werden dürfen, darf der Beitrag den Höchstbeitrag in der gesetzlichen Pflegeversicherung nicht übersteigen.
Anders als bei der privaten Krankenversicherung gibt es bei der PPV keinen Basistarif. Das Gesundheitsministerium erklärt dies damit, dass die PPV ja "bereits gleichwertige Versicherungsleistungen wie die soziale Pflegeversicherung zu erbringen hat"

Wer über die KSK versichert ist, erhält auch zur privaten Pflegeversicherung den halben Grundbeitrag als KSK-Zuschuss – höchstens jedoch die Hälfte des Beitrages, der in der sozialen Pflegeversicherung fällig wäre. Bei Arbeitnehmerinnen, unständig Beschäftigten und Scheinselbstständigen trägt der Arbeitgeber den halben Grundbeitrag.

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