Gesetzliche Unfallversicherung: die Berufsgenossenschaften

Die Versicherungen, die in Deutschland für die Berufsunfallversicherung zuständig sind, hören auf den für manche rätselhaften Namen "Berufsgenossenschaften". Sie versichern ihre Mitglieder gegen die Folgen von Berufs- und Wegeunfällen sowie von Berufskrankheiten. Einige Selbstständige sind kraft Satzung Pflichtmitglied einer Berufsgenossenschaft (BG), für andere kann die freiwillige Mitgliedschaft eine vernünftige und bezahlbare Alternative zur privaten Berufsunfall-Versicherung sein.
Zwar zahlt bei Berufsunfällen von Selbstständige, die keine Unfallversicherung haben, natürlich die Krankenkasse die Behandlung und gegebenenfalls ein Krankengeld, jedoch sind die Leistungen der Berufsgenossenschaften bei Rehabilitationsleistungen, die nach schweren Unfällen nötig werden, spürbar besser als die der Krankenkassen. Zudem zahlen die BGs – unabhängig von den bereits geleisteten Einzahlungen – bei Erwerbsunfähigkeit eine Verletztenrente in Höhe von 2/3 des versicherten Jahresarbeitsverdienstes sowie im Todesfall eine Witwen- und Waisenrente.

  • Arbeitnehmer – also auch unständig Beschäftigte, auf Produktionsdauer Beschäftigte, Scheinselbstständige und auch geringfügig Beschäftigte(!) – sind pflichtversichert in der zuständigen Berufsgenossenschaft; die Beiträge muss der Arbeitgeber alleine bezahlen; er muss sich auch um die Anmeldung kümmern
  • Selbstständige sind dann Pflichtmitglied der zuständigen BG, wenn deren Satzung das so regelt. Alle anderen können sich in den meisten Berufsgenossenschaften auch freiwillig versichern. Zu den versicherungspflichtigen Selbstständigen zählen unter anderem Fotografinnen und Grafik-Designer, Modedesigner und Schneiderinnen, einige Gesundheits- und Pflegeberufe wie Ergo- und Physiotherapeutinnen, Logopädinnen, Hebammen, Krankengymnasten, Masseure, Tagesmütter, selbstständige Alten- und Krankenpfleger und Friseurinnen. 
  • Wer als Selbstständiger Arbeitnehmer beschäftigt, muss diese natürlich auch in der zuständigen BG versichern. Das gilt auch für geringfügig Beschäftigte und Praktikanten, wobei letztere, sofern sie ohne Entgelt beschäftigt sind, dort kostenlos versichert werden.

Für Solo-Selbstständige aus Dienstleistungs-, Gesundheits- und Wissensberufen kommen vor allem drei Berufsgenossenschaften in Frage:

  • die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) für die meisten freien, darunter alle kreativen, beratenden und Lehrberufe,
  • die Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM) unter anderen für Fotografen, Grafikdesignerinnen und Mitwirkende an Filmproduktionen sowie in der Bekleidungsherstellung,
  • die Berufsgenossenschaft Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) unter anderen für Heil- und Pflegeberufe.
  • Wegen der großen Gefahr, auf dem Bau beruflich Schäden und Unfälle zu erleiden, sei zusätzlich noch auf die Versicherung über die BG Bau verwiesen, die wir im Ratgeber nicht näher beschreiben.

Wer zu den pflichtversicherten Berufen gehört muss gemäß § 192 SGB 7 innerhalb einer Woche nach Unternehmensstart diesen der zuständigen BG mitteilen. Bei gewerblichen Gründungen ist eine gesonderte Meldung nicht nötig, die Mitteilung an die BG erfolgt automatisch nach der Anmeldung bei der örtlichen Gewerbe-Behörde. Die Anmeldepflicht gilt auch für freie Berufe und auch für Solo-Selbstständige. Wer sich selbst anmelden will oder muss, kann sich im Serviceportal der Unfallkassen und Berufsgenossenschaften online anmelden. Diese Anzeigepflicht des Unternehmens gilt unabhängig davon ob auch eine Versicherungspflicht besteht. Die regelt die Satzung der zuständigen BG.

Wer sich freiwillig versichern will, sollte wissen, dass die gesetzlichen Unfallversicherungen berüchtigt dafür sind, bis in die letzte Instanz vor Gericht darüber zu streiten, ob im Einzelfall ein Berufsunfall vorlag. Insbesondere bei Unfällen im Homeoffice behaupten sie gerne, dass der Unfall der privaten Sphäre zuzuordnen sei. – Wer Spaß an skurrilen juristischen Fragen und Argumentationen hat, findet hier einiges Material in den einschlägigen Urteilen des Bundessozialgerichts (BSG).
Das BSG musste beispielsweise 2024 entscheiden, ob der Reparaturversuch einer Heizung, die Arbeitszimmer und Wohnung gleichermaßen wärmt, ein Arbeitsunfall sein kann. Die BG verwies (wie üblich) darauf, dass der Reparaturversuch "auch zur Erwärmung der privaten Räume" unternommen wurde. Dem folgte das Bayerische Landessozialgericht, das BSG befand hingegen: "Gerade bei Selbständigen kann der Kreis der 'unternehmensdienlichen Verrichtungen' mit weiten Teilen des Privatlebens verwoben sein. ... Die objektivierte Handlungstendenz des Klägers in dem Zeitpunkt, als er den Temperaturregler der defekten Heizungsanlage bediente, war auf die Vornahme einer unternehmensdienlichen Verrichtung in Form der Herstellung einer höheren Zimmertemperatur zur weiteren Ausübung der unmittelbaren betrieblichen Tätigkeit gerichtet."
In diesem Urteil (Az. B 2 U 14/21 R) formulierte das BSG entsprechend den für solche Konstellationen einschlägigen Leitsatz: "Im Homeoffice besteht Unfallversicherungsschutz auch bei von privaten Gegenständen des Versicherten ausgehenden Gefahren, die sich in einer unternehmensdienlichen Nutzung dieser Gegenstände in Ausübung der versicherten Tätigkeit realisieren." Damit hat das BSG seine frühere Auffassung revidiert, dass es bei Unfällen im Rahmen häuslicher Arbeitsplätze vor allem auf die "Widmung" der Räume oder der Häufigkeit ihrer betrieblichen Nutzung ankäme. Diese früher übliche Spruchpraxis führte dazu, dass die Anerkennung eines Berufsunfalls regelmäßig an der "Zuweisung der privaten Räumlichkeiten zum Risikobereich der Versicherten" scheiterte.

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