Was tun, wenn der Auftraggeber pleite geht?
Geht der Auftraggeber pleite und hat noch nicht alle Rechnungen bezahlt, ist leider recht wenig zu machen oder zu holen: Meldet ein Unternehmen Insolvenz an, sieht das Insolvenzrecht vor, dass zunächst eine Insolvenzverwaltung eingesetzt wird, die prüft, ob ein Insolvenzverfahren überhaupt möglich ist, d.h. ob noch genügend Geld für die Verfahrenskosten vorhanden ist. Wir beschreiben in diesem Text die Regelinsolvenz, zum Thema (eigene) Privatinsolvenz geht es hier. Bei einer normalen Firmenpleite gilt:
- Wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet, sind ausstehende (Honorar-)Forderungen komplett verloren.
- Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, können sich die Gläubiger entweder mit dem Verwalter der Krise auf einen Entschuldungsplan einigen, mit dem das Unternehmen weitergeführt werden kann. In diesem Plan wird präzise festgelegt, welchen Prozentsatz alle Gläubiger von ihren Forderungen noch bekommen.
- Oder das Unternehmen wird – wenn eine Einigung auf einen Entschuldungsplan nicht zustande kommt – liquidiert. Das heißt: Alle noch vorhandenen Werte werden verkauft. Kommt bei der Liquidation mehr Geld zusammen, als das Insolvenzverfahren kostet, wird der Rest nach einem einheitlichen Prozentsatz auf die Gläubiger verteilt. Diese Quote liegt bei Insolvenzverfahren aber leider oft bei null Prozent.
Wichtig an diesem Verfahren ist: Hat ein Unternehmen die Insolvenz angemeldet, darf es keine alten Rechnungen mehr begleichen; auch Mahnbescheide oder Zivilklagen bringen von diesem Zeitpunkt an nichts mehr. Eigentlich gilt das sogar schon von dem Zeitpunkt an, an dem Zahlungsunfähigkeit gegeben ist – auch wenn die Insolvenz noch gar nicht angemeldet ist. (Siehe auch Punkt 10.1 im IHK-Papier zum Insolvenzverfahren.) In der Regel kommt vom Insolvenzgericht die Bitte, eigene Forderungen anzumelden. Diese werden dann in die Insolvenztabelle eingetragen.
Wird ein Unternehmen im Insolvenzverfahren weiter geführt, entsteht automatisch eine Trennung zwischen den Alt-Forderungen (jenen, die vor der Insolvenzeröffnung gestellt wurden) und den Forderungen, die erst nach Eröffnung des Verfahrens entstehen. Etwa wenn das Unternehmen in Insolvenz Aufträge vergibt. Letztere Forderungen gelten als ‚Masseforderungen‘ und werden bei einer endgültigen Liquidation vorrangig bedient. Was natürlich wenig nützt, wenn das Gesamtvermögen auf oder nahe Null gerutscht ist.
Das gleiche gilt für das sogenannte Schutzschirmverfahren (quasi ein Insolvenzverfahren light). Der wesentliche Unterschied zum normalen Insolvenzverfahren ist, dass der Insolvenzverwalter vom strauchelnden Unternehmen ziemlich frei ausgewählt werden kann. In jedem Fall gilt daher: Wer läuten hört, dass einem Kunden, der noch größere Rechnungen offen hat, die Insolvenz droht, sollte alle Kanäle und Beziehungen nutzen, um wenigstens einen Teil der offenen Beträge zu bekommen, bevor die Geschäftsführung zum Gericht geht. Allerdings sollte dabei niemand ohne konkreten Grund oder eine Prüfung auf Forderungen verzichten: Manchmal werden Insolvenzgerüchte gezielt gestreut, um genau das zu erreichen.
Grundsätzlich ist es bei der Insolvenz in Eigenverwaltung genauso wie bei einen Verfahren, bei dem eine fremde Insolvenzverwaltung eingesetzt wird. Die Eigenverwaltung ist ein spezielles Verfahren, bei dem der Schuldner zwar weiterhin die Kontrolle über sein Unternehmen behält, jedoch unter der Aufsicht eines gerichtlich bestellten Sachwalters steht. Auch hier gilt, dass mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Art Moratorium eintritt, also Forderungen, die vor der Insolvenzeröffnung entstanden sind, nicht mehr direkt eingefordert bzw. gerichtlich durchgesetzt werden können. Ist das Verfahren bereits angelaufen, dürfen die Alt-Forderung auch bei der Eigenverwaltung nicht mehr beglichen werden, sie müssen beim Sachwalter (statt beim Insolvenzverwalter im „Normalverfahren“) angemeldet werden.
Im Kern dient das Insolvenzverfahren dem Schutz des Schuldners: Der beziehungsweise das Unternehmen soll (in der Eigenverwaltung) sein Geschäft stabilisieren und eine Sanierung vornehmen können. Unter anderem deshalb darfst du während eines laufenden Insolvenzverfahrens keine Vollstreckungen (z. B. Pfändungen) veranlassen. Das heißt aber auch: Bei allen Kunden, bei denen eine Insolvenz droht oder die bereits im Insolvenzverfahren stecken, ist bei der Auftragsannahme größere Vorsicht angesagt. Wer Geschäfte mit klammen Unternehmen macht, sollte sehr kurze Zahlungsziele vereinbaren, bei größeren Summen Abschlags- und Zwischenzahlungen vereinbaren und generell keine größeren Außenstände auflaufen lassen. Oft kann es sinnvoll sein, Vorkasse zu verlangen.
Wenn klar ist, dass die Insolvenz faktisch schon bevorsteht, der Auftraggeber sie aber verschleppt, heißt es: Vorerst Finger weg von jedem Auftrag. Auch bei denen mit Vorkasse, denn im schlimmsten Fall kann der Insolvenzverwalter solche Honorare zurückfordern. Ökonomisch sicherer ist (bei Einhaltung der eben beschriebenen Vorsichtsmaßnahmen) die Zusammenarbeit mit einem Unternehmen, das sich bereits im Insolvenzverfahren befindet. Wie beschrieben entstehen dann bei Neuaufträgen die vorrangig zu bedienenden "Masseforderungen". (Die heißen nicht so, weil es große Mengen sind, sondern weil es sich um die Substanz des Unternehmens handelt.) Solche Forderungen werden meist vollständig bezahlt, wenn überhaupt noch eine nennenswerte Insolvenzmasse da ist. Das ist normalerweise so, ansonsten würde das Verfahren erst gar nicht eröffnet und es könnten dementsprechend auch keine neuen Aufträge aus dem Insolvenzbetrieb erfolgen.
Wird das gerichtliche Insolvenzverfahren eröffnet, fordert das zuständige Gericht die Gläubiger auf, ihre fristgerecht über den Insolvenzverwalter in der Insolvenztabelle anzumelden. Das garantiert keine Geldzahlung, ist aber die einzige Chance, überhaupt (nach einer im Verfahren festzulegenden Quote) an einen Teil des Geldes zu kommen. Kommt ausnahmsweise nichts vom Gericht, weil Gläubiger nicht in der Buchhaltung aufgeführt waren oder vergessen wurden, sind die Insolvenzverwalterin oder der Sachwalter die richten Adressen das zu klären.
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