Was schützt das Urheberrecht?

Das Urheberrechtsgesetz schützt Werke, die "persönliche geistige Schöpfungen" sind. Dazu zählen Sprachwerke und Computerprogramme, Lichtbild- und Filmwerke, technische Pläne und Landkarten sowie Werke der Musik, der Bildenden Kunst, der Tanzkunst und der Architektur. Auch Bearbeitungen wie Übersetzungen gehören zu den geschützten Werken, und natürlich sind auch Websites, CD-ROM und Multimediaprodukte geschützt, die man bei der Formulierung des Gesetzes noch gar nicht kannte. Sofern es denn "persönliche geistige Schöpfungen" sind.

Diese Einschränkung ist wichtig, denn "Schöpfung" setzt nach dem Verständnis von Juristen erst in dem Augenblick ein, in dem die Fotografin die Kamera auslöst, der Maler zum Pinsel oder die Autorin in die Tasten greift und Sachverhalte oder Erfundenes in eigene Worte oder Bilder fasst.

  • Nicht geschützt ist die Idee für ein Bild, für eine Software, für einen Film. So was kommt vor: Ein Fotograf unterbreitet einem Verlag eine Idee für einen Bildband, wird abgewimmelt und findet "sein" Buch Monate später in der Buchhandlung – verlegt von eben diesem Verlag, aber realisiert mit einem anderen Fotografen. Da ist er reingelegt worden. Aber leider völlig legal – zumindest was das Urheberrecht betrifft. Ob und wie man Ideen außerhalb des Urheberrechts schützen kann, steht im Text "Gibt es einen Schutz gegen Ideenklau?"
  • Nicht geschützt ist der Tatsachengehalt eines Werkes – mit wie viel Einfallsreichtum er auch zutage gefördert wurde. Die Deutsche Presseagentur kann also niemandem verbieten, den Inhalt von dpa-Meldungen für neue Artikel zu verwenden und diese beliebig zu verbreiten. Das ist auch vernünftig – anders wäre ein freier Informationsfluss nicht möglich.
  • Nicht geschützt ist die Darstellungstechnik – jedenfalls nicht für sich allein. Der Maler, der einen erfolgreichen neuen Stil kreiert, muss damit leben, dass Dutzende von Epigonen ihn nachahmen.

Umgekehrt sind die wesentlichen kreativen Elemente eines Werks durchaus geschützt. Damit auch Teile eines Werkes: Wer aus dem Artikel eines Kollegen neben den Fakten auch den gedanklichen Aufbau, prägnante Formulierungen, einprägsame Vergleiche, einleitende Assoziationen übernimmt oder gleich ganze Passagen wörtlich abschreibt, muss sich auf eine Schadenersatzklage einstellen, die ihn das gesamte Honorar kosten kann – plus Prozesskosten. Der Schutz gilt nach bereits für die sogenannte "kleine Münze" bei Gebrauchstexten.  Sobald etwa bei einem Text die Auswahl und Anordnung des Stoffs, die Gedankenführung und Sprachgestaltung originell sind, reicht es nicht den Text umzuformulieren und/oder umzustellen. Bleiben die schöpferischen Elemente die das Original ausmachen oder prägen erkennbar, ist das ein simples Plagiat. 
Geschützt ist letztlich jedes Produkt schöpferischer Tätigkeit. Aber da es beispielsweise nicht darum geht, Sprache zu monopolisieren gilt nicht jede Tätigkeit gleich als persönliche geistige Schöpfung. Die Redakteurin, die für die Lokalzeitung einen Terminkalender zusammenstellt, schafft damit kein geschütztes Werk. Verzichtet sie auf Kommentierungen und eigene Formulierungen, handelt es sich lediglich um eine Faktenzusammenstellung, die andere ungestraft abschreiben dürfen.

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