Berufsständische Versorgungseinrichtungen

Für bestimmte "verkammerte" Berufe ist eine Altersvorsorge in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung vorgeschrieben. Eine solche Pflichtversicherung gibt es – teilweise jedoch nur in einzelnen Bundesländern – für selbstständige

  • Ärzte, Psychologische Psychotherapeuten, Tier- und Zahnärzte,
  • Apotheker,
  • Architekten und Ingenieure,
  • Rechtsanwälte und Notare,
  • Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Steuerbevollmächtigte und vereidigte Buchprüfer,
  • Landtagsabgeordnete.

In der Regel decken die Versorgungseinrichtungen wie die gesetzliche Rentenversicherung die Bereiche Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung ab. Die Einzelheiten sind – durchaus unterschiedlich – in Landesgesetzen geregelt. Ob der eigene Beruf im eigenen Bundesland dazugehört, erfährt man bei der zuständigen Kammer. Eine regelmäßig aktualisierte Liste aller berufsständischen Versorgungseinrichtungen veröffentlicht das Bundesfinanzministerium (BMF) per Rundschreiben. Die entsprechende Liste wird auch im amtlichen Einkommensteuer-Handbuch als Anhang veröffentlicht.

Wer über ein berufsständisches System pflichtversichert ist, wird zugleich von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit, die beispielsweise eintreten kann, wenn Selbstständige "auf Dauer und im Wesentlichen" nur einen Auftraggeber haben. In die gesetzliche Rentenversicherung werden die verkammerten Berufe nicht aufgenommen, nachdem das mit der Rentenreform von 1957 (gegen den Wunsch der eigenen Verbände) ausgeschlossen wurde. Stattdessen wurde erlaubt, in den Bundesländern regionale Versorgungseinrichtungen als Pflichtversicherungssysteme zu etablieren. Entsprechend wurden Ende der 50er Jahre weitere berufsständische Versorgungseinrichtungen gegründet. Deren Arbeitsgemeinschaft (ABV) beschreibt die Grundsatzentscheidung aus 1957 so: "Der damalige Bundestag verweigerte mit breitem gesellschaftlichen Konsens den Freien Berufen die Aufnahme in die gesetzliche Rentenversicherung. Sie sollte sich auf die Arbeitnehmer und weitere genau definierte schutzbedürftige Gruppen konzentrieren." – Wo ein entsprechender Staatsvertrag geschlossen wird, können die Versorgungswerke, die teilweise durch die Kapitalmarktdeckung in Schwierigkeiten kommen, auch mehrere Bundesländer abdecken. Beispielsweise arbeiten daher die Apothekerkammern von Niedersachen Hamburg und Sachsen-Anhalt zusammen. 

Laut ABV, von dem die folgende Grafik stammt, gibt es insgesamt 91 Versorgungswerke mit mehr als einer Million Mitgliedern.


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