Besondere Schutzrechte

Um zu verhindern, dass Künstlerinnen und Künstler von ihren in der Regel wirtschaftlich stärkeren Vertragspartnern über den Tisch gezogen werden, sieht das Urheberrecht eine Reihe besonderer Schutzrechte vor:

Genauere Angaben zum Inhalt und den Besonderheiten der Regelungen finden sich in den jeweiligen Detailtexten.

Und weil der Gesetzgeber zumindest manchmal schlau ist und weiß, mit welchen Tricks die stärkeren Vertragspartner solche Rechte immer wieder auszuhebeln versuchen, hat er zusätzlich einen Umgehungsschutz in das Gesetz eingebaut. Der besagt, das Urheber auf diese Rechte nicht von vornherein verzichten können. Sie gelten also auch dann, wenn im individuellen Vertrag das Gegenteil steht.

Sollte zum Beispiel ein blauäugiger junger Maler mal einen Vertrag unterzeichnen, in den ein übler Partner hineingeschrieben hat, dass mit dem Kaufpreis für ein Bild auch das Folgerecht abgegolten ist – macht nichts! Eine solche Vertragsbestimmung ist nichtig; die Beteiligung am Weiterverkauf muss trotzdem gezahlt werden.

Das Gleiche gilt für Verträge, die eine nachträgliche Anhebung eines zu niedrigen Honorars auf ein angemessenes Niveau ausschließen: Ein vertraglicher Verzicht auf ein angemessenes Honorar ist ebenso nichtig wie der Verzicht auf ein anderes der genannten Schutzrechte. Sollte jemand solche Sauklauseln – zum Beispiel in einem Total-Buy-out-Vertrag – unterschrieben haben, so gelten trotzdem die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes.


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