Arbeitslosenversicherung für Selbstständige – lohnt sich das?

Die Frage, ob sich die freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbstständige lohnt, konnte man bis ins Jahr 2010 ohne Einschränkung mit Ja beantworten. Das geht wegen der drastisch erhöhten Beiträge nun nicht mehr: Es hängt jetzt wieder vom Einzelfall ab.

Wer eine solche "Pflichtversicherung auf Antrag" eingeht, muss sich darüber im Klaren sein, das er in den nächsten mindestens fünf Jahren dafür jeden Monat nicht viel weniger als 100 € zu bezahlen hat. Das ist ein erheblicher Kostenfaktor. Ob der durch eine mögliche Arbeitslosengeldzahlung aufgewogen wird, hängt natürlich zunächst vom eigenen Risiko ab, arbeitslos zu werden. Und das kann jede nur selbst einschätzen.

Andererseits: Wer die relativ kurze Zeitspanne nicht nutzt, in der man einen Antrag auf freiwillige Weiterversicherung stellen kann (oder wer die Versicherung später kündigt oder auf andere Art beendet), muss wissen, dass das dann eine Entscheidung auf Dauer ist: Zumindest als Selbstständiger kommt er dann nie wieder in die Arbeitslosenversicherung rein.

Und dann hängt es vom eigenen Beruf ab bzw. von der Qualifikation, die für ihn nötig ist: Wer in einem Beruf tätig ist, für den es keiner Ausbildung bedarf, bekommt im Fall der Arbeitslosigkeit lediglich 60 Prozent des Arbeitslosengeldes, das ein Arbeitnehmer bekommen würde, der zuvor den gleichen Monatsbeitrag gezahlt hat. Wer dagegen einen Beruf mit obligatorischer Hochschulausbildung ausübt, bekommt 120% des Arbeitslosengeldes, auf das ein Arbeitnehmer bei gleichem Monatsbeitrag Anspruch hätte.

Wer sich aus der Arbeitslosigkeit heraus selbstständig macht, sollte für seine Überlegungen drei weitere Regeln kennen:

  • Wer bei der Existenzgründung seinen (alten) Anspruch auf Arbeitslosengeld noch nicht ausgeschöpft hat, braucht diese Versicherung nicht unbedingt - z.B. wenn er nur eine vorübergehende Selbstständigkeit plant, um die Zeit bis zur Rente zu überbrücken. Denn der Anspruch auf das "noch nicht verbrauchte" Arbeitslosengeld erlischt bei selbstständiger Tätigkeit erst vier Jahre nach dem (ersten) Antrag auf Arbeitslosengeld. Bis dahin bleibt er unvermindert erhalten.
  • Wer vor Ablauf dieser vier Jahre einen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld (als Selbstständiger) erwirbt, der niedriger wäre als das vorherige (Arbeitnehmer-)Arbeitslosengeld, bekommt dennoch den höheren Betrag ausgezahlt: In diesem Fall gibt es eine Art Bestandsschutz für den höheren Anspruch.
  • Mit der Arbeitslosenversicherung auf Antrag ist es nicht beliebig möglich auftragslose Zeiten zu überbrücken. Das Pflichtverhältnis auf Antrag sichert nur zwei Phasen der Erwerbslosigkeit als Selbstständige ab und wird nach § 28a SGB 3 beendet, wenn jemand "die zu dieser Versicherungspflicht führende Tätigkeit zweimal unterbrochen hat und in den Unterbrechungszeiten einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend gemacht hat"

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