Die Aufgabebilanz

Wird ein Unternehmen beendet, erwartet das Finanzamt eine Aufgabebilanz. Der tiefere Sinn ist es, den Gewinn, der dabei gegebenenfalls entsteht (durch die Überführung des Betriebsvermögens in das Privatvermögen) bei den ehemaligen Firmeneignern zu versteuern. Die Details regelt § 16 EstG, im Kern geht es um die Auflistung aller betrieblichen Gegenstände mit ihrem aktuellen Wert. Die Übernahme dieser Gegenstände ins eigene Vermögen zum aktuellen Marktwert wird als fiktiver Gewinn angesehen und muss als Einkommen versteuert werden. Selbst dann, wenn beispielsweise eine Maschine nicht zu brauchen und auch nicht zu verkaufen ist.

Das heißt: Wird ein gewerbliches Geschäft aufgegeben, muss außer der Schlussbilanz (als normale Bilanz des Geschäftsjahres) zusätzlich eine Aufgabebilanz erstellt werden. Bei freien Berufen, die nicht bilanzieren, reicht die Aufgabebilanz, um den Wert der restlichen Betriebsmittel für den Steuerpflichtigen zu erfassen.
Die Berechnung des Aufgabegewinns ist ziemlich einfach: Die Erlöse aus der Betriebsausgabe werden mit deren Kosten, Rest-Betriebsvermögen und dem Buchwert der Anlagegüter verrechnet.

Etwas einfacher haben es ältere und berufsunfähige Selbstständige. Zwar müssen auch sie die Bilanz erstellen, können aber einen Freibetrag beantragen: Wer mindestens 55 Jahre alt oder „dauernd berufsunfähig“ ist, muss einen Gewinn von bis zu 45.000 € nicht versteuern. Ab 181.000 € Aufgabegewinn entfällt der Freibetrag.

 

 

 

 

 

 


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