Grundsicherung
Alle Selbstständigen, die zu wenig zum Leben verdienen, können Grundsicherungsleistungen beantragen. Das bis Ende 2025 "Bürgergeld" genannte Grundsicherungsgeld soll lediglich das Existenzminimum sichern. Das Prinzip blieb seit der Einführung als "Arbeitslosengeld 2" gleich: Alle Erwerbsfähigen, die mindestens drei Stunden täglich arbeiten können und ein zu geringes Einkommen, kein Vermögen und keine reichen Mitbewohner haben gelten als bedürftig. Darunter Viele, die trotz Arbeit zu wenig Geld zum Leben haben. Selbstständige, die beispielsweise in Auftragsflauten stecken, können "aufstocken". Aufstocker erhalten einen Zuschuss, damit das verfügbare Einkommen das Existenzminimum erreicht.
Das Prinzip der Grundsicherung
In diesem Ratgeber schildern wir nur die wichtigsten Regelungen. Wer zu den allgemeinen Regeln mehr wissen will, findet weitere Informationen und Rat bei der ver.di-Erwerbslosenberatung (auch für Aufstockende) und bei der Koordinierungsstelle gewerkschaftlicher Arbeitslosengruppen. (Speziell zur Grundsicherung im Rentenalter informiert eine DRV-Broschüre.)
Das Grundsicherungsgeld, folgt einem ganz anderen Prinzip als das Arbeitslosengeld:
- Das Arbeitslosengeld (ALG) ist eine Versicherungsleistung. Wer lange genug Beiträge bezahlt hat und dann arbeitslos wird, hat für eine bestimmte Zeit Anspruch auf dieses Geld. Je mehr zuletzt eingezahlt wurde, desto höher fällt das ALG aus. Ob nebenbei z.B. Kapital-Einkünfte oder Vermögen bestehen, spielt für die Höhe der Leistung grundsätzlich keine Rolle.
- Die Grundsicherung ist eine Sozialleistung. Sie wird nur an erwerbsfähige bedürftige Personen gezahlt, die keine ausreichendem Mittel für den Lebensunterhalt aufbringen können. Dabei wird alles Geld, das Verfügung steht, nach bestimmten Regeln angerechnet und muss vorrangig verbraucht werden. Auch eine Erbschaft, eine Steuerrückzahlung, ein Lottogewinn oder das Honorar für einen lange zurückliegenden Auftrag. (Details findest du in einem weiterführenden Text.)
Die Verschlechterungen ab 1.7.2026
Die Ampelkoalition aus 2021 hatte nach den Erfahrungen mit dem ALG 2 einige Erleichterungen bei der Grundsicherung umgesetzt und sie in Bürgergeld umbenannt. Die schwarz-rote Koalition hat dann Ende 2025 beschlossen, zum 1.7.2026 die wenigen Verbesserungen – insbesondere beim Schonvermögen – wieder zurückzunehmen. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte werden zudem wieder stärker zur Aufnahme einer Vollzeittätigkeit verpflichtet und die Jobcenter dazu, das auch bei aufstockenden Selbstständigen zu prüfen und umzusetzen.
Der "Vermittlungsvorrang in abhängige Arbeit", der mit dem Bürgergeld teilweise abgeschafft wurde, kehrt damit zurück. Ein neuer § 3 a SGB II regelt ab Juli 2026: "Die Vermittlung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in Ausbildung oder Arbeit hat Vorrang vor den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes." Nach dem Gesetz ist dabei praktisch jede abhängige Tätigkeit zumutbar. Ausgenommen ist der Bezug von Einstiegsgeld, das ja gerade den staatlich geförderten Aufbau einer Selbstständigkeit ermöglichen soll.
Die Ermessensentscheidung im Absatz 2, Punkt 5 des § 10 SGB 2 nach der eine Vermittlung in abhängige Arbeit (auch für Aufstockende) zumutbar ist, wenn "sie mit der Beendigung einer [selbstständigen] Erwerbstätigkeit verbunden ist, es sei denn, es liegen begründete Anhaltspunkte vor, dass durch die bisherige Tätigkeit künftig die Hilfebedürftigkeit beendet werden kann", wird ab dem 1.7.2026 durch die Zwangsprüfung bei Selbstständigen ergänzt. Es "wird spätestens nach einem Jahr ununterbrochenen Leistungsbezuges in der Regel geprüft, ob ein Verweis auf eine Beschäftigung zumutbar ist." Damit können die Jobcenter nicht mehr selbst entscheiden, wann und wie sie prüfen, ob der Leistungsbezug eine langfristige Perspektive in der Selbstständigkeit bietet. Sie müssen prüfen, ob die selbstständige Tätigkeit dauerhaft und profitabel ist. Wenn nicht, wird in eine abhängige Beschäftigung vermittelt und bei fehlender Kooperation der Bezug des Grundsicherungsgeldes gemindert oder bis zu drei Monaten eingestellt.
Diese Verschärfung betrifft nicht nur neu Aufstockende: Alle, die bereits ein Jahr oder länger die Leistung beziehen, müssen ab Juli 2026 geprüft werden. Auch dann, wenn noch ein Bewilligungszeitraum läuft, kann und muss das Jobcenter die Tragfähigkeit der Selbstständigkeit prüfen. Um die zu beweisen, sollten Betroffene gute Argumente und idealer Weise Unterlagen zum Geschäftsverlauf parat haben. Am besten (wie beim Gründungszuschuss) auch noch einen überzeugenden Businessplan sowie die Tragfähigkeitsbescheinigung einer fachkundigen Stelle. Gegen die negative Entscheidung des Jobcenters ist ein Widerspruch möglich, der aber die Verpflichtungen, die das Jobcenter ausspricht – in der Regel die, sich auf eine abhängige Arbeit zu bewerben – nicht außer Kraft setzt. Im Zweifel kann nur eine Klage Abhilfe schaffen.
Ebenfalls ab 1.7.2026 wird das Schonvermögen bei der Grundsicherung gesenkt und nach Lebensalter gestaffelt. Es beträgt dann:
- bis zu 20 Jahren: 5.000 €
- zwischen 21 und 40 Jahren: 10.000 €
- zwischen 41 und 50 Jahren: 12.500 €
- Ab 51 Jahren: 15.000 €
- Für Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft gibt es ebenfalls ein gestaffeltes Schonvermögen bis zu 15.000 €
Zuvor galt und bis zur vollen Implementation der "Neuen Grundsicherung" gilt: Wer auf Unterstützung angewiesen war, durfte im ersten Jahr des Leistungsbezugs Vermögen bis zu 40.000 € anrechnungsfrei behalten. Für weitere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft erhöhte sich die Grenze um jeweils 15.000 €. Der Vorrang der Arbeitsaufnahme galt nicht zwingend. Die kleinen Verbesserungen im Bürgergeld beruhten auf Erfahrungen aus dem "erleichterten Zugang" während der Corona-Pandemie. Der kleinen großen Koalition aus 2025 ist zu verdanken, dass mit ihr so ziemlich alle Vorurteile, die in die ersten Hartz-Gesetze geschrieben wurden, wieder aufgewärmt wurden.
Der Erwerbslosen- und Sozialhilfeverein Tacheles kommt daher in einer Bewertung vom November 2025 zu dem Schluss, die sogenannte Neue Grundsicherung stelle "einen Frontalangriff auf Leistungsberechtigte dar, deren Lebensgrundlage auf mehreren Ebenen massiv bedroht wird. Während einige symbolische Änderungen allenfalls den Tonfall verändern, aber kaum praktische Wirkung entfalten, greift der Entwurf an vielen Stellen tief in die Rechte der Leistungsbeziehenden im SGB II ein".
Die Rahmenbedingungen beim Grundsicherungsgeld
Wer Grundsicherung bekommt, für den übernimmt der Leistungsträger die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung komplett. Auch die Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung bei privat Versicherten werden gezahlt. Allerdings maximal die Hälfte des Basistarifs weswegen die Vorgabe an die Versicherer gilt, Betroffenen auch nur noch den halben Basistarif abzuknöpfen. Dazu wurde in 2019 im § 26, Abs. 1 SGB 2 der Zuschuss begrenzt auf "die Höhe des nach § 152 Abs. 4 des VAG halbierten Beitrags für den Basistarif in der privaten Krankenversicherung". Die konkreten Bedingungen erläutert das Merkblatt "Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen", Details zur Berechnung des Zuschuss' finden sich auch im Punkt 2.2 der fachlichen Weisung zu § 26 SGB 2. – Ein Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung ist privat Versicherten, die in die Grundsicherung abrutschen, nicht erlaubt.
Ein Beitrag an die gesetzliche Rentenversicherung wurde 2011 ersatzlos gestrichen. Wer während des Bezugs von Leistungen mit einer rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit, etwa als Dozentin, mehr als 603 € im Monat verdient, muss dafür die fälligen Beiträge selbst zahlen. Für Künstlerinnen und Publizisten gilt diese Pflicht schon ab 325 € im Monat. Die gesetzliche Krankenversicherung hingegen übernimmt die Arbeitsagentur.
Eine Sonderregelung gibt es für jene, deren Einkommen knapp an der Grenze zum Anspruch auf Grundsicherungsgeld liegt und die allein durch die Beiträge zur Krankenversicherung in die Hilfsbedürftigkeit rutschen würden. Weil sie dann wieder einen Leistungsanspruch hätten und über die Arbeitsagentur krankenversichert würden, könnten sie dadurch wieder ein Einkommen über der Grundsicherungs-Grenze realisieren. Um hier ein heilloses Kuddelmuddel zu vermeiden, bekommen die Betroffenen einen Zuschuss "für eine angemessene Kranken- und Pflegeversicherung". Die darf nicht teurer sein als eine freiwillige gesetzliche Versicherung. Diese Regelung gilt auch für eine private Krankenversicherung. Bezahlt wird dabei genau so viel, dass das Einkommen exakt an die Grundsicherungs-Grenze rutscht. – Dieser Zuschuss gilt nicht als Grundsicherungsleistung. Wer ihn bekommt, kann beispielsweise nicht zu berufsfremden Tätigkeiten oder zur Berufsaufgabe gezwungen werden. Wie sich der Zuschuss in diesen Fällen berechnet, hat die Arbeitsagentur in einem Merkblatt Zuschuss ... zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit zusammengefasst. Wer noch genauer wissen will, wie die Mitarbeiterinnen der Agentur mit dem Zuschuss verfahren und ihn berechnen sollen, findet die Details in der fachlichen Weisung zu § 26 SGB 2.
Für Neulinge in Sachen Grundsicherung – um ihnen die Corona-Situation wenigstens etwas erträglicher zu machen – hatten die ver.di-Selbstständigen in der Corona-Krise eine Basisbroschüre zur Grundsicherung für Selbstständige erstellt. Die jüngste Auflage entstand im Januar 2022. Zwar stimmen die konkreten Zahlen nicht mehr und die Änderungen zum 1.7.2026 sind nicht berücksichtigt, als Einstieg in die Logik der Grundsicherung bleibt die Broschüre jedoch geeignet.
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