In einer jetzt veröffentlichten Entscheidung lehnt es der Bundesgerichtshof (BGH) ab, die MFM-Empfehlungen für ein Foto heranzuziehen, das nicht von einem Profi angefertigt wurde. Nebenbei delegitimiert das Gericht die einzig seriöse Empfehlung für professionelle Fotograf*innen mit dem lapidaren Satz: „Es erscheint bereits fraglich, ob die von der Mittelstandsvereinigung Fotomarketing, einer Interessenvertretung der Anbieterseite, einseitig erstellten MFM-Empfehlungen branchenübliche Vergütungssätze enthalten“. Damit macht der BGH die Durchsetzung der Forderungen von (beklauten) Profi-Fotograf*innen nicht gerade einfacher, deren Organisationen – darunter ver.di – jährlich die marktüblichen Honorare erfassen und veröffentlichen.
In seinem Urteil (Az.: I ZR 187/17) vom 13.9.18 zeigt der BGH auch den Verhandlungsspielraum bei allen möglichen Urheberrechtsverletzungen auf, indem er bestimmt, es sei danach zu fragen, „was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die vom Verletzer vorgenommenen Benutzungshandlungen vereinbart hätten“. Obwohl der Nutzer das Foto für gut genug befand, einen Werbeauftritt im Internet zu zieren, bedeute das nicht, dass der Geschädigten eine Empfehlung für Profi-Fotograf*innen zur Schadensberechnung heranziehen könne. Die Vorinstanz habe daher zu Recht entschieden, dass das Bild als Schnappschuss zu werten sei, da es zahlreiche Elemente enthalte, „die gegen eine professionelle Gestaltung sprechen“. Wie in der Vergangenheit hat der BGH hier erneut geurteilt, dass es bei der Ermittlung der angemessenen Vergütung unter anderem auf Art der Nutzung und die Qualität des Fotos ankomme.
Der sich im Urteil daher auch kunstsachverständig betätigende BGH fand es im Ergebnis richtig, dass die Vorinstanz einen Wert des Nutzungsrechts von 100 € geschätzt hatte und die nach MFM-Empfehlung fälligen 450 € nicht gelten ließ, eben weil diese Empfehlung bei Internet-Fotos „die nicht von professionellen Marktteilnehmern erstellt worden sind“, üblicherweise nicht herangezogen würde. – Während der BGH beim Wert des Fotos knauserte, ließ er gegen die Abmahnkosten von 571,44 € brutto und weitere 147,56 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten keine Einwände gelten.