Dass Selbstständige darauf achten müssen, dass alle (!) Verträge zwischen nahen Verwandten sauber gestaltet werden, zeigt ein am 15. Januar veröffentlichtes Urteil: Das Finanzgericht Münster hat ein Arbeitsverhältnis nicht anerkannt, bei dem ein Unternehmer seine Ehefrau angeblich als (geringfügig tätige) Bürokraft beschäftigt hatte.
Nach Überzeugung des Gerichts wurden die Aufwendungen aus der „Beschäftigung“ vom Finanzamt zur Recht nicht als Betriebsausgaben anerkannt. Laut Urteil (Az: 2 K 156/18 E) waren die Vertragbedingungen nicht „fremdüblich“, zudem wurde der Vertrag auch nicht „wie unter fremden Dritten“ durchgeführt. – Um bei Verwandten-Verträgen Betriebskosten geltend zu machen, müssen aber Verträge (und Durchführung) dem entsprechen, was üblich ist.