Die Finanzverwaltung hat ihre Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) modifiziert und heute das entsprechend geänderte BMF-Schreiben vom 11.7.19 (IV A 4 – S 0316/19/10003:001) veröffentlicht.
Der Steuerdienst Haufe Online hat sich die Änderungen bereits näher angeschaut. Demnach hat das Schreiben (mit immerhin 42 Seiten) die gleiche Gliederung und Randziffern wie die Vorversion aus dem Jahr 2014. Als echte Neuerungen macht der Finanzdienst drei Punkte aus:
- Abfotografieren von Belegen (statt scannen) wird ausdrücklich erlaubt.
- Nach der Konvertierung dürfen Original-Unterlagen (unter bestimmten Bedingungen) vernichtet werden.
- Cloud-Anwendungen dürfen – stand-alone oder zusätzlich – für die Belege genutzt werden.
Worum es bei der ordnungsgemäßen Buchhaltung eigentlich geht und welche Anforderungen das an Solo-Selbstständige stellt erläutern wir kurz im Ratgeber-Selbstständigen-Text zur GoBD.