ALG II und Vermögen (bis Ende 2022)
Die meisten Grundregeln des ALG II, die bis Ende des Jahres 2022 galten, wurden seit 2023 (bis 2026) bei der Bürgergeld-Berechnung fortgeführt. Dabei wurden einige Dinge auf Grund der Erfahrungen während der Corona-Pandemie erleichtert und vereinfacht. Die größten Änderungen ergaben sich bei der Vermögensanrechnung, die in 2026 wieder restriktiver wurde. Für einen historischen Vergleich erläutern wir hier weiterhin, wie repressiv die Berechnung bis Ende 2019 gehandhabt wurde.
Arbeitslosengeld II (ALG2) bekam nur, wer kein "verwertbares Vermögen" hatte. Natürlich gab es auch vor 2023 eine Reihe von Vermögen, die nicht angetastet werden durften und bei der Berechnung der Grundsicherung nicht zu berücksichtigen waren, jedoch gab es zusätzlich nur sehr geringere pauschale Freibeträge sowohl für die Lebenszeit als auch für das zurückgelegte Altersvorsorge-Kapital. nämlich
- 750 € für notwendige Anschaffungen pro Person in der "Bedarfsgemeinschaft",
- 150 € pro Lebensjahr für jede Person in der "Bedarfsgemeinschaft", mindestens aber 3.100 € und höchstens – je nach Alter – 9.750 bis 10.050 €,
- für Erwachsene, die 1947 oder früher geboren wurden, waren 520 € pro Lebensjahr anrechenbar.
- weitere 750 € pro Lebensjahr für jeden Erwachsenen für die Altersvorsorge, mindestens aber 11.250 € und höchstens – je nach Alter – 48.750 bis 50.250 €. Diese mussten allerdings als "Altersvermögen" angelegt sein, z.B. in einer privaten Rentenversicherung.
Komplett "Hartz-4-sicher" waren in diesem System nur die Rentenansprüche gesetzlich Versicherter – also auch die der pflichtversicherten Selbstständigen. Während diese Beiträge an die gesetzliche Rente unangetastet blieben, musste, wer nicht gesetzlich rentenversichert war, die alternative Altersvorsorge bis auf den dürftigen Freibetrag verwerten und verbrauchen. Das SGB 2 kannte nur zwei Ausnahmen von dem strengen Prinzip der vorrangigen Verwertung auch der Altersrücklagen. Die griffen allerdings nur in wenigen Einzelfällen:
- Wer von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit war, durfte Vermögen, das nachweislich für die Altersvorsorge bestimmt ist (z.B. eine private Rentenversicherung) in beliebiger Höhe behalten. Bedingung war allerdings, einen Bescheid vorzulegen, der ausdrücklich die Befreiung von der Versicherungspflicht über die DRV festlegt. Es reichte also nicht, über die DRV keine Beiträge zu zahlen, weil es dazu keine Pflicht gab.
- In Härtefällen durften Antragsteller auch andere Vermögenswerte zur Altersvorsorge behalten – etwa Spargelder oder eine nicht selbst genutzte Wohnung. Als solche Härtefalle, über die im Einzelfall zu entscheiden war, wurden in der Gesetzesbegründung ausdrücklich Personen genannt, die kurz vor der Rente stehen und wegen ihrer selbstständigen Tätigkeit große Lücken im gesetzlichen Rentenkonto haben.
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