ALG II und Vermögen (bis Ende 2022)
Die meisten Grundregeln des ALG II, die bis Ende des Jahres 2022 galten, werden seit 2023 bei der Bürgergeld-Berechnung fortgeführt. Einige Dinge jedoch wurden auf Grund der Erfahrungen während der Corona-Pandemie spürbar erleichtert und vereinfacht. Die größten Änderungen ergaben sich bei der Vermögensanrechnung, weshalb wir hier noch erläutern, wie restriktiv die Berechnung bis Ende 2019 gehandhabt wurde, bis zwischen 2020 und 2022 verschiedene Verordnungen und Gesetze die Vorgaben gelockert und zur inzwischen stabilen Rechtslage seit dem 1.1.2023 geführt haben.
Arbeitslosengeld II (ALG2) bekam nur, wer kein "verwertbares Vermögen" hatte. Natürlich gab es auch vor 2023 eine Reihe von Vermögen, die nicht angetastet werden durften und bei der Berechnung der Grundsicherung nicht zu berücksichtigen waren, jedoch gab es zusätzlich weit geringere pauschale Freibeträge sowohl für die Lebenszeit als auch für das zurückgelegte Altersvorsorge-Kapital. nämlich
- 750 € für notwendige Anschaffungen pro Person in der "Bedarfsgemeinschaft",
- 150 € pro Lebensjahr für jede Person in der "Bedarfsgemeinschaft", mindestens aber 3.100 € und höchstens – je nach Alter – 9.750 bis 10.050 €,
- für Erwachsene, die 1947 oder früher geboren sind, waren 520 € pro Lebensjahr anrechenbar.
- weitere 750 € pro Lebensjahr für jeden Erwachsenen für die Altersvorsorge, mindestens aber 11.250 € und höchstens – je nach Alter – 48.750 bis 50.250 €. Diese müssen allerdings als "Altersvermögen" angelegt sein, z.B. in einer privaten Rentenversicherung, an die man vor dem Rentenalter nicht herankommt.
Komplett "Hartz-4-sicher" waren in diesem System nur die Rentenansprüche gesetzlich Versicherter – also auch die der pflichtversicherten Selbstständigen wie etwa Dozenten und Publizistinnen. Während diese Beiträge an die gesetzliche Rente unangetastet blieben (und bleiben), musste, wer nicht gesetzlich rentenversichert war, die alternative Altersvorsorge bis auf den dürftigen Freibetrag verwerten und verbrauchen, vorher gab es kein Alg II. Anders als bei der heutigen Grundsicherung, die relativ hohe pauschale Altersvorsorge-Freibeträge für Selbstständige jenseits der gesetzlichen Rente oder berufsständischer Versorgungen vorsieht, kannte das SGB 2 zwei Ausnahmen von dem strengen Prinzip der vorrangigen Verwertung auch der Altersrücklagen. Die griffen allerdings nur in wenigen Einzelfällen:
- Wer von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit war, durfte Vermögen, das nachweislich für die Altersvorsorge bestimmt ist (z.B. eine private Rentenversicherung) in beliebiger Höhe behalten. Bedingung war allerdings, einen Bescheid vorzulegen, der ausdrücklich die Befreiung von der Versicherungspflicht über die DRV festlegt. Es reichte also nicht, über die DRV keine Beiträge zu zahlen, weil es dazu keine Pflicht gab.
- In Härtefällen durften Antragsteller auch andere Vermögenswerte zur Altersvorsorge behalten – etwa Spargelder oder eine nicht selbst genutzte Wohnung. Als solche Härtefalle, über die im Einzelfall zu entscheiden war, wurden in der Gesetzesbegründung ausdrücklich Personen genannt, die kurz vor der Rente stehen und wegen ihrer selbstständigen Tätigkeit große Lücken im gesetzlichen Rentenkonto haben.
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