20. Februar 2019

Arbeitsagentur kann Gründungszuschuss zurückfordern

Die Starthilfe ist keine Mitnahme-Förderung bei gleichzeitiger Vollzeit-Anstellung

Justizia-Foto

Der Gründungszuschuss kann von der Arbeitsagentur zurückgefordert werden, wenn während des Bezugs dieser Starthilfe Lebensunterhalt und soziale Absicherung bereits durch einen Vollzeitjob gesichert sind. – Das klingt selbstverständlich, musste jetzt aber durch das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) noch einmal begründet werden: Eine Vollzeit-Anstellung kann nicht als Nebentätigkeit zu einer hauptberuflichen Selbstständigkeit gewertet werden, stellt das jetzt veröffentlichte LSG-Urteil vom 29.11.2018 (Az: L 9 AL 260/17) fest.

Im vorliegenden Fall kassierte ein Ingenieur den Gründungzuschuss neben einer 40-Stunden-Anstellung, die er der Agentur nicht gemeldet hatte. Als der Agentur dies später auffiel, forderte sie Geld zurück. Das LSG NRW beschied daraufhin – wie schon die Vorinstanz, nun aber rechtskräftig -, dass er knapp 10.000 € Förderung zurückzahlen muss. Er könne sich zudem nicht auf Vertrauensschutz berufen: Bei der  vorliegenden Vermischung von Selbstständigkeit und Angestelltenverhältnis im Rahmen einer nicht genau abgegrenzten Beschäftigung, müsse der Leistungsbezieher konkret darlegen, was Unternehmensbeteiligung und was Anstellung sei. Ansonsten sei der Einschätzung der Vorinstanz zu folgen, das es dem Ingenieur hätte klar sein müssen, dass keine  „Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes und zur sozialen Sicherung wie der Gründungszuschuss bezogen werden könne, wenn gleichzeitig ein Anspruch auf Arbeitsentgelt in Höhe von 5.500 € bestehe.“

Quellen: Pressemitteilung des LSG NRW |LSG-Urteil im Volltext
Details zum Gründungszuschuss: ‚Ratgeber Selbstständige‘