Sozialversicherung für Medien- und Kulturberufe (KSK)
Für "selbstständige Künstler und Publizisten" ist mit dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) ein ähnliches Verfahren eingeführt worden wie für Arbeitnehmer. Auch sie erhalten – wenn sie hauptberuflich in einem publizistischen oder künstlerischen Beruf arbeiten – einen 50prozentigen "Arbeitgeberanteil" zu den Grundbeiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung. Gezahlt wird er über die Künstlersozialkasse (KSK).
Die Künstlersozialversicherung funktioniert im Prinzip so: Die Versicherten entrichten wie normale Arbeitnehmer 50 Prozent des Grundbeitrages zur gesetzlichen
- Krankenversicherung,
- Pflegeversicherung und
- Rentenversicherung
an die KSK. Den entsprechenden "Arbeitgeberanteil" erhält die KSK zum Teil von den "Verwertern", die nach dem KSVG einen bestimmten Prozentsatz auf die von ihnen gezahlten Honorare als Künstlersozialabgabe abführen müssen; 20 Prozent kommen als Zuschuss vom Bund.
Zusätzlich günstig wird die KSK dadurch, dass die Beiträge prozentual immer vom Einkommen berechnet werden – Mindestbeiträge wie bei der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung gibt es hier nicht. Dadurch bekommen Wenigverdiener über die KSK im Jahre 2024 schon für 83,25 € eine komplette Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung, während andere Selbstständige als freiwillige Mitglieder für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung mindestens 225,06 € pro Monat zahlen.
Um ein häufiges Missverständnis gleich auszuräumen: Die KSK ist selbst keine Versicherung. Sie zieht lediglich die Beiträge von Versicherten und Vermarktern ein und leitet sie an die Versicherungsträger weiter, nämlich
- für die Rentenversicherung an die Deutsche Rentenversicherung Bund und
- für die Kranken- und Pflegeversicherung an eine Kranken- und Pflegekasse, die man sich selbst aussuchen kann.
Im Krankheitsfall hat man also nicht mit der KSK, sondern nur mit der eigenen Krankenkasse zu tun. Wer sich in der KSK für eine gesetzliche Krankenkasse entscheidet, hat Anspruch auf alle Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung.
Die über die KSK gezahlten Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung kommen in denselben Topf wie die Beiträge, die man eventuell früher in einem Arbeitsverhältnis gezahlt hat. Hier entsteht also kein neues Rentenkonto.
Aus gutem Grund sind bei einem konkreten Auftrag die KSK-Mitgliedschaft und die Beitragspflicht der Auftraggeber davon unabhängig, ob die jeweils andere Seite ebenfalls mit der KSK zu tun hat: Die Abgabe auf publizistische und künstlerische Tätigkeiten ist auch fällig, wenn regelmäßig künstlerische oder publizistische Aufträge an Nicht-Mitglieder der KSK vergeben werden – umgekehrt werden hauptberufliche Publizistinnen und Künstler auch dann KSK-Pflichtmitglieder, wenn keiner ihrer Kunden die Künstlersozialabgabe zahlt.
Last not least zur Kommunikation mit der KSK: Die Kasse stellt ihre Prozesse nach und nach so um, dass Anliegen auch elektronisch über das Bundesportal laufen können. Langfristig wird das der Standard werden, da die Digitalisierung öffentlicher Dienstleistung bzw. der Verwaltung voranschreitet. Allerdings dürfte es noch ein paar Jährchen dauern, bis es allgemein üblich wird, sich bei den Verwaltungen per BundID zu melden. – Für diesen Zugang wiederum werden derzeit (je nach "Vertrauensniveau"), Passwort, Elster-Zertifikat oder ein aktivierter Online-Ausweis gebraucht. (Zur BundID gibt es neben schriftlichen Informationen auch ein kurzes Erklärvideo des Innenministeriums auf YouTube.)