Gesetzliche Krankenversicherung - die Grundregeln
Angesichts der Unterschiede zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung wäre es am billigsten, man würde sich in jungen Jahren privat versichern und später, insbesondere wenn Familienmitglieder hinzukommen, zu einer gesetzlichen Kasse wechseln. Da solche Rosinenpickerei aber das Solidarsystem der gesetzlichen Krankenversicherung ad absurdum führt, wurden Regeln eingeführt, wer sich in welchem System versichern kann oder muss und wer wann wechseln darf.
Für Selbstständige sind im Wesentlichen vier Fälle zu unterscheiden:
- Als Regelfall sieht der Gesetzgeber eine private Krankenversicherung (PKV).
- Die freiwillige Versicherung in einer GKV (Gesetzliche Krankenversicherung) ist unter bestimmten Voraussetzungen als Weiterversicherung möglich.
- Eine Ausnahme gilt für selbstständige Publizistinnen und Künstler: Sie sind über die Künstlersozialkasse pflichtversichert. Im Normalfall in einer gesetzlichen Krankenversicherung, unter bestimmten Voraussetzungen können sie über die KSK eine private Krankenversicherung wählen.
- Scheinselbstständige, die als "beschäftigt" im Sinne der Sozialversicherung gelten, sind wie Arbeitnehmer pflichtversichert in der Gesetzlichen; unter bestimmten Voraussetzungen werden sie jedoch automatisch von dieser Pflicht befreit.
Bei Mischformen der Beschäftigung gelten meist die Regeln, die für den hauptberuflichen Teil der Tätigkeit maßgeblich sind. Allerdings gibt es eine ganze Reihe von Ausnahmen.
Wer nach diesen Regeln von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreit ist, kann sich entweder privat oder in einer gesetzlichen Krankenkasse "freiwillig" versichern. Die Entscheidung für eine private Versicherung ist im Prinzip eine für das ganze Leben: Eine Rückkehr in eine gesetzliche Kasse ist von da an nur möglich, wenn wieder eine abhängige, versicherungspflichtige Beschäftigung (mit einem Gehalt unter der Versicherungspflichtgrenze von derzeit 69.300 €) aufgenommen wird oder man Arbeitslosengeld I bezieht – und zwar nur unter einem Alter von 55 Jahren. Wer Arbeitslosengeld II (Hartz IV) bezieht, hat kein Rückkehrrecht in die gesetzliche Krankenversicherung. Ebenso wenig gibt ihm die Gründung einer Familie oder die Geburt von Kindern ein Rückkehrrecht – obwohl das in der Regel die Beiträge zur privaten Versicherung explodieren lässt, während sie in der gesetzlichen Versicherung unverändert bleiben würden.
Diese Regeln gelten im Wesentlichen auch für Leute, die bis jetzt gar nicht krankenversichert waren: Wer zuletzt (und sei es vor vielen Jahren als Studentin während des Studiums) in einer gesetzlichen Kasse war, muss von einer solchen wieder aufgenommen werden. So regelt es der § 5 SGB 5 im Abs. 1, Punkt 13. Wer dagegen schon einmal privat (und seither gar nicht mehr) versichert war, hat dort Anspruch auf erneute Aufnahme – im Basistarif sogar dann, wenn private Versicherungen eine Aufnahme wegen einer schweren Erkrankung bisher abgelehnt haben. Und wer noch nie krankenversichert war, für den entscheidet sich nach den oben genannten Regeln, welches System für ihn zuständig ist. Dieses Prinzip gilt auch für zugewanderte Selbstständige, die zuvor bereits einmal in einem EU-Staat gesetzlich krankenversichert waren. Sie müssen – wenn sie das wollen – in Deutschland von der GKV aufgenommen werden.