Gewerbesteuer
Alle Gewerbebetriebe in Deutschland – vom Einzelunternehmer bis zur Aktiengesellschaft – sind gewerbesteuerpflichtig. Die freien Berufe sind trotz vielfältiger Versuche, das zu ändern, seit 1937 durchgängig von der Gewerbesteuerpflicht ausgenommen. Die Gewerbesteuerpflicht entfällt außerdem für Arbeitsgemeinschaften in Form einer GbR, die nur zur Durchführung eines einzigen Auftrags gebildet wurden. In diesem Fall liegt die Gewerbesteuerpflicht bei den Einzelunternehmern bzw. -unternehmen, die die Arbeitsgemeinschaft bilden.
Besteuert wird im Wesentlichen der Gewerbeertrag – die persönlichen Verhältnisse der Inhaber spielen also keine Rolle. Der Gewerbeertrag entspricht etwa dem Betriebsgewinn, wie er mit der Gewinnermittlung nach Einkommensteuergesetz festgestellt wurde, modifiziert durch einige Hinzurechnungen und Kürzungen, die man sich besser vom Steuerberater berechnen lässt.
Für Einzelunternehmer und Personengesellschaften gibt es einen Freibetrag von 24.500 €; darüber wird der auf eine durch 100 € teilbare Summe abgerundete Gewerbeertrag mit einem einheitlichen Satz von 3,5 % – multipliziert mit dem von Gemeinde zu Gemeinde verschiedenen Hebesatz – besteuert. Für juristische Personen des öffentlichen Rechts und Vereine des privaten Rechts, die einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten, sowie für einige weitere Unternehmen wie Pensions- und Krankenkassen, Siedlungsunternehmen, Gesamthafenbetriebe und den Medizinischen Dienst der Krankenkassen – soweit sie jeweils von der Körperschaftssteuer befreit sind – gibt es nur einen Freibetrag von 5.000 (bis 2008 noch 3.900) €; alle anderen Unternehmen zahlen die 3,5 % vom ersten Hunderter an. Da zudem die Einkommensteuer durch die Gewerbesteuer reduziert wird, ergibt sich eine wirklich heftige Belastung für Selbstständige mit geringem Gewinn nur in Großstädten und Kreisen mit hohen Hebesätzen. Dass sich durch diese Reduzierungen eine "negative Gewerbesteuer" ergibt, wie es noch vor wenigen Jahren möglich war (und von einzelnen Gemeinden gezielt als Instrument der Ansiedlungspolitik eingesetzt wurde), hat man mit der letzten Gewerbesteuerreform ausgeschlossen.
Die Gewerbesteuererklärung ist einmal jährlich abzugeben; nach Aufforderung durch das Finanzamt sind ein-, zwei- oder viermal im Jahr Vorauszahlungen zu leisten.
Da aus der Zielgruppe dieses Ratgebers nur recht wenige von dieser Steuer betroffen sind, soll hier nur grob die Berechnung der Gewerbesteuer erläutert werden und die Reduzierung der Einkommensteuerschuld, die die Gewerbesteuer mit sich bringt.