Selbstständige als Auftraggeber
Wer diesen Aufwand scheut, könnte auf die Idee kommen, andere als "freie Mitarbeiter" zu beschäftigen. Das ist im Prinzip möglich – und vernünftig. Zu beachten ist aber auch hier, dass das Auftragsverhältnis kein verkapptes Arbeitsverhältnis sein und auch nicht unter die Definition der Scheinselbstständigkeit fallen darf. Sonst könnten bei einer Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung Sozialversicherungsbeiträge in erheblicher Größenordnung nachgefordert werden. Und wenn weder der "Selbstständige" noch der Auftraggeber für das Entgelt Steuern abgeführt hat, kann das sogar in einem Strafverfahren enden.
Es ist also sicherzustellen, dass die selbstständige oder freie Mitarbeiterin dies nicht nur pro forma ist, sondern wirklich frei von Weisungen, frei in der Einteilung ihrer Arbeitszeit und frei in der Wahl ihrer sonstigen Auftraggeber und Aufträge. Dann kann nichts passieren. Noch sicherer: Man arbeitet gleichberechtigt zusammen, in einem Netzwerk, wie vorn beschrieben.
Auf den Status von Selbstständigen hat die Vergabe von Aufträgen keine Auswirkungen. Allerdings können hier dieselben Probleme auftauchen, die im Kapitel "Subunternehmen" beschrieben sind: Man haftet gegenüber dem Auftraggeber für die Arbeit der Mitarbeiter und gegenüber diesen für die korrekte Bezahlung – auch wenn der Auftraggeber gar nicht (oder zu spät) zahlt. Außerdem sollte man zwei Sonderfälle beachten:
- Wer "nicht nur gelegentlich" Aufträge an selbstständige Künstlerinnen oder Publizisten vergibt, wird selbst zum Vermarkter künstlerischer Leistungen – und muss auf die Honorarsumme Künstlersozialabgabe zahlen.
- Wer Aufträge nicht selber vergibt, sondern gegen Provision vermittelt oder z.B. journalistische Beiträge von Dritten vermarktet, geht damit einer eindeutig gewerblichen Tätigkeit nach. Tut ein Freiberufler das nicht nur in äußerst seltenen Ausnahmefällen, sondern regelmäßig, so verliert er damit seinen Freiberuflerstatus.
Vorsicht ist schließlich geboten für Leute, die als Kleinunternehmer umsatzsteuerfrei bleiben, ihre Vorsteuer pauschal berechnen oder als Kleingewerbetreibende von der Buchführungspflicht befreit bleiben wollen: Alle drei Privilegien sind an bestimmte Umsatzhöchstgrenzen gebunden, die man umso eher überschreitet, je mehr Aufträge man auf eigene Rechnung an Dritte vergibt.
Weiter in den Grundinformationen
Link zu dieser Seite. | Seite drucken |