Zusätzliche Selbstständigkeit
Grundsätzlich unterliegt eine nebenberufliche oder zusätzliche Selbstständigkeit keinen Beschränkungen: Man darf "Rechnungen schreiben", man darf (und soll) so viel verdienen wie gewollt und möglich, in welchem Beruf oder welchen verschiedenen Berufen auch immer – vorausgesetzt: die Rechtslage wird beachtet, gegebenenfalls auch gewerberechtliche Beschränkungen und Berufsordnungen. Ansonsten müssen lediglich Arbeitnehmerinnen die Besonderheit beachten: Wer abhängig beschäftigt ist, muss in der Regel den Arbeitgeber über die Nebentätigkeit informieren und sich eine Nebentätigkeitserlaubnis besorgen. Wer vergisst, sich eine solche Nebenarbeitserlaubnis zu besorgen (die prinzipiell nicht verweigert werden kann), dem drohen meist keine gravierenden arbeitsrechtlichen Konsequenzen, solange der Nebenjob weder die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt noch sonst dem Arbeitgeber schadet. Trotzdem spart es im Zweifel viel Ärger, das vorher zu klären.
Versteht sich, dass das Finanzamt die Einkünfte aus einer Nebentätigkeiten gemeldet und versteuert sehen will. Auch die gesetzliche Rentenversicherung hat manchmal Anspruch auf einen Anteil der nebenberuflichen Einkünfte. Bei den hauptberuflich Selbstständigen auch die gesetzliche Krankenkasse. Und wer Gelder aus öffentlichen Sozialkassen bezieht, muss sich nebenberufliche Einkünfte meist bereits ab einer geringen Höhe auf diese Bezüge anrechnen lassen. Genau aufpassen sollte noch, wer
- über die Eltern oder den Partner/die Partnerin familienkrankenversichert ist,
- in der studentischen Krankenversicherung ist,
- BAFöG bezieht,
- seinen Eltern noch zu Kindergeld verhilft oder
- eine Rente bezieht.
Hier gibt es jeweils besondere Beschränkungen für eine selbstständige Tätigkeit, die im Folgenden in eigenen Texten beschrieben werden. – Welche Grenzwerte und Regeln auch ansonsten im Einzelnen zu beachten sind, steht ebenfalls in den folgenden Detailtexten.
Grundsätzlich gelten bei einer nebenberuflicher Selbstständigkeit – sobald sie nachhaltig und mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird – dieselben Regeln und Startformalitäten wie im Hauptberuf:
- Freiberuflich Tätige müssen sich beim Finanzamt anmelden, manche zusätzlich in einer beruflichen Kammer.
- Gewerbetreibende müssen zusätzlich ein Gewerbe anmelden und Mitglied der Industrie- und Handelskammer werden.
- Kaufleute müssen sich ins Handelsregister eintragen lassen.