Umsatzsteuerfreie Tätigkeiten

Das Umsatzsteuergesetz zählt in seinem § 4 insgesamt 28 Wirtschaftsbereiche und Berufe auf, deren Lieferungen und Leistungen von der Umsatzsteuer befreit sind. Befreit sind z.B. die Seeschifffahrt und die Luftfahrt, alle möglichen Finanzdienstleistungen und der Grundstückshandel, Rennwetten und Lotterien, Versicherungsleistungen einschließlich der gesetzlichen Sozialversicherung, Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime sowie weitere Leistungen der allgemeinen Wohlfahrtspflege, die Leistungen von Ärztinnen, Zahnärzten, Heilpraktikern, Physiotherapeutinnen, Hebammen, Tierärzten und ähnlichen Berufen – und nicht zu vergessen nach § 4 Nr. 6e UStG ”die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle im Verkehr mit Wasserfahrzeugen für die Seeschifffahrt zwischen einem inländischen und ausländischen Seehafen und zwischen zwei ausländischen Seehäfen.”

Sehr viele Ausnahmen haben natürlich wenig mit Steuerlogik zu tun. Sie sind entweder Subventionen für die Inanspruchnahme von gesellschaftlich als sinnvoll erachtete Tätigkeiten oder in Gesetz gegossene Lobbypolitik. Für Solo-Selbstständige interessant sind im § 4 UstG vor allem die

  • generelle Steuerfreiheit für
    • alle Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin durch Ärzte, Heilpraktikerinnen, Physio- und Psychotherapeuten, staatlich geprüfte Masseurinnen, Geburtshelfer und ähnliche heilberufliche Tätigkeiten,
    • die ehrenamtliche Tätigkeit, z.B. in der Pflege und Betreuung, in einem Parlament oder in einer Gewerkschaft,
    • Leistungen der Jugendhilfe und Jugendarbeit, die in § 2 Abs. 2 SGB VIII aufgezählt sind – auch wenn sie von Einzelpersonen für einen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erbracht werden,
    • die Betreuungs- oder Pflegeleistungen insbesondere der (amtlich bestellten) Berufsbetreuerinnen,
    • die Umsätze aus Bausparkassen- und Versicherungsvertretung sowie Versicherungsmaklern.
    In all diesen (und weiteren) Berufen sind die Einnahmen aus den genannten Tätigkeiten automatisch von der Umsatzsteuer befreit.
      
  • einzelfallabhängige Steuerbefreiung für
    • Lehrkräfte, die berufs- und prüfungsvorbereitenden Unterricht erteilen,
    • Museumsführer, die als Gästeführer im Auftrag eines Museums tätig sind, das nur in deren Begleitung besucht werden darf (siehe BFH-Entscheidung vom 15.2.22, Az. XI R 30/21),
    • Theater, Tänzerinnen, Bühnenregisseure und sonstige Berufe der darstellenden Kunst sowie
    • Jazzclubs, Musikgruppen und -solistinnen.
    Im Kern geht es bei allen Einzelfall Steuerbefreiung darum, dass öffentliche Bildung und Kultur möglichst umsatzsteuerfrei sein sollen. Für die Kultureinrichtungen ist hierzu im § 4 UstG unter Nummer 20 a festgelegt, welche davon steuerfrei sind: "Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre, Museen, botanische Gärten, zoologische Gärten, Tierparks, Archive, Büchereien sowie Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst". In all diesen Bereichen sind nicht nur die öffentlichen Einrichtungen befreit, sondern auch die Leistungen anderer Unternehmen und damit auch der Selbstständigen, "wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben" wie die öffentlichen Einrichtungen erfüllen. – Da die Steuerbefreiung in diesen Fällen von weiteren Bedingungen abhängt, werden diese für einige Berufe in den folgenden Detailtexten genauer dargestellt.

Keine Tätigkeit im umsatzsteuerrechtlichen Sinn – und damit ebenfalls umsatzsteuerfrei – sind die Tantiemen, die Verwertungsgesellschaften für Privatkopien ausschütten. Seit einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs Anfang 2019 (Rs C-37/16) gelten diese Tantiemen als Schadenersatz. Da dieser keinen Leistungsaustausch darstellt, sind gehören die entsprechenden Zahlungen zu den nicht steuerbaren Umsätzen.