Die 'Wahlerklärung' zum Krankengeld
Für alle, denen durch eine Gesundheitsreform ab 2009 der Anspruch auf Krankengeld genommen wurde, wurde nachträglich eine Krücke geschaffen und in das Gesetz eingefügt: Wer nicht von vornherein Anspruch auf Krankengeld hat, kann gegenüber seiner Kasse eine ”Wahlerklärung” abgeben. Dann zahlt er statt des ermäßigten Beitrags von 14,0 % (ohne Krankengeldanspruch) den Normalbeitrag von 14,6 % (jeweils plus durschnittlich 1,7 % Zusatzbeitrag) – und erhält dafür Anspruch auf das gesetzliche Krankengeld vom 43. Krankheitstag an.
Diese Regelung gilt für
- freiwillig versicherte Selbstständige,
- unständig Beschäftigte,
- befristet (auf Produktionsdauer) Beschäftigte mit Verträgen von nicht mehr als vier Wochen sowie für
- Scheinselbstständige.
Für eine Selbstständige mit einem versicherungspflichtigen Monatseinkommen von 3.000 € bedeutet das eine Mehrausgabe von 18 € im Monat. Dafür bekommt sie bei einer langen Krankheit von der siebten Woche an ein tägliches Krankengeld von rund 70 € – und das bis zu 78 Wochen lang. Das ist ein Preis-Leistungs-Verhältnis, wie es wahrscheinlich kaum ein Wahltarif noch eine private Krankentagegeldversicherung bieten können. Wer viel weniger verdient – und zwar unterhalb des angenommenes Mindesteinkommens von monatlich rund 1.178,33 € –, sollte allerdings berücksichtigen, dass es im Krankheitsfall eventuell weniger Krankengeld gibt, als es dem Beitrag entspricht (weil das Krankengeld nicht höher sein darf als das Einkommen).
Auch an die Wahlerklärung bleibt, wer sie abgibt, erst einmal drei Jahre lang gebunden. Vorher ist eine Rückkehr in den ermäßigten Tarif (ohne Krankengeldanspruch) nicht möglich. Anders als bei den Wahltarifen kann man hier allerdings bereits vor Ablauf der drei Jahre die Krankenkasse wechseln - mit den üblichen Fristen.