Beginn der Versicherung beim Clearingverfahren

Viele Auftraggeber bitten ihre Auftragnehmer, eine Zustimmung zum späteren Eintritt der Versicherungspflicht zu geben. Worum es dabei geht ist einfach: Ohne diese Zustimmung ist der Auftraggeber in jedem Fall verpflichtet, die Sozialversicherungsbeiträge der Versicherten komplett und alleine zu zahlen – und das rückwirkend seit Aufnahme der Tätigkeit. Die "Vermeidung etwaiger Nachzahlungen", mit der Auftraggeber so etwas gegenüber den Selbstständigen begründen, ist also ziemlich einseitig. Die Beiträge zur Kranken- und Rentenabsicherung muss die Beschäftigte dann selbst aufbringen und – dazu später mehr – auch tatsächlich bereits aufgebracht haben.

Bei echten Zweifelsfällen, wenn der oder die Beschäftigte also wirklich selbstständig tätig sein will und die Umstände des Auftrags nicht eindeutig dagegensprechen, kann eine Rückversicherung des Auftraggebers gegen böse Überraschungen durch das Clearingverfahren in Ordnung gehen. Er erhält damit – und nur wenn der Auftragnehmer bzw. die Auftragnehmerin zustimmt – eine Prämie dafür, dass eine frühe Klärung gesucht und eine Scheinselbstständigkeit nicht wissentlich angestrebt wird. Die Zustimmung ist deshalb auch ausschließlich dann wirksam, wenn die Klärung innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit begonnen wird.

Zusätzlich stellt § 7a SGB 4 für einen späteren Beginn der Versicherungspflicht die Bedingung, dass "der Beschäftigte für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht". Auch diese Klausel soll Scheinselbstständige davor bewahren, das Versicherungsrisiko einseitig auf sie selbst verschieben zu können.

Sind die Bedingungen der vorsorglichen Anfrage – kompatible Versicherung und übereinstimmender Wille – erfüllt, verschiebt sich der Beginn der Versicherungspflicht auf den Tag, an dem die Clearingstelle der Rentenversicherung ihre Entscheidung zum Status bekannt gibt. Andersherum gilt: Sind diese Bedingungen nicht erfüllt und wird das Statusfeststellungsverfahren später beantragt, beginnt die Versicherungspflicht rückwirkend zum Tag der Aufnahme der Beschäftigung.

Nicht selten wird die Zustimmung zum späteren Eintritt der Versicherungspflicht nachträglich verlangt, weil Auftraggeber erst später merken, dass diese nach Gesetz besteht. Um lange Diskussionen und Repressionen zu vermeiden, kann die auch unterschreiben werden: sie wäre schlicht rechtsunwirksam. Besser allerdings ist es, solche Situationen sowie nachträgliche gerichtliche Klärungen zu vermeiden. – Am einfachsten weisen Betroffene ihre Auftraggeber auf die Rechtslage hin und darauf, dass die Erklärung wirklich keinen Sinn macht, wenn die Frist verstrichen ist.

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