Ausgaben: Anschaffungen von bleibendem WertAnschaffungen, die ihren Wert über längere Zeit behalten, wie Computer, Fahrzeuge oder gar Gebäude, heißen im Steuerrecht "Anlagegüter", die zum "Betriebsvermögen" gehören. Das bedeutet im normalen Geschäftsalltag nicht viel – allerdings werden sie im Steuerrecht anders behandelt als laufende Ausgaben: Sie müssen über mehrere Jahre "abgeschrieben" werden. Ihr Kaufpreis geht also nicht gleich im Kaufjahr als Betriebsausgabe in die Gewinnermittlung ein, sondern wird – je nachdem wie lange so ein Teil üblicherweise hält – über mehrere Jahre verteilt. Dieses Verfahren nennt sich "Absetzung für Abnutzung" (AfA). Damit das nicht zu kompliziert wird, hat das Steuerrecht zunächst die "Anlagegüter" von den "Geringwertigen Wirtschaftsgütern"abgegrenzt:
Da es sich für größere Unternehmen und sehr teure Anschaffungen eventuell lohnen kann, die Abschreibung zur Steuerung des Gewinns und damit zur Steueroptimierung einzusetzen (für normale kleine Selbstständige sind da in der Regel kaum mehr als ein paar Euro im Jahr herauszuholen), sind die Abschreibungsregeln zu Anfang dieses Jahrhunderts fast jährlich geändert worden, was nicht eben für Klarheit und Einfachheit gesorgt hat. Heute muss sich jeder Selbstständige zunächst jedes Jahr neu zwischen zwei Abschreibungsvarianten entscheiden. Zur Wahl stehen
Aber Vorsicht: Nicht alles, was mehr als 800 bzw. 250 € kostet, fällt unter die AfA bzw. gehört in Sammelposten. Es muss sich um ein "Anlagegut" handeln, das länger als ein Jahr genutzt wird und einen realen (Verkaufs-)Wert behält: Die Kosten für Reparaturen und Renovierungsarbeiten können also in beliebiger Höhe immer sofort abgesetzt werden. Der Teppichboden, der im Arbeitsraum fest verklebt wird, kann beispielsweise sofort abgesetzt werden; der Perser im Büro dagegen muss über acht Jahre abgeschrieben werden – wenn er mehr als 500 € pro Quadratmeter kostet, sogar über fünfzehn. Wichtig ist auch, dass durchaus Gegenstände mit einem höheren Kaufpreis als GWG behandelt werden können. Wurde für den Kauf nämlich ein Investitionsabzugsbetrag gebildet, so ist der um den Investitionsabzugsbetrag verminderte Kaufpreis maßgeblich. Früher war als Abschreibungsverfahren neben der linearen Variante auch die degressive Abschreibung möglich. Die Eckwerte hierfür wurden fast jährlich geändert, seit 2011 ist sie aber vollständig abgeschafft. Die Buchungs- bzw. Absetzungsmöglichkeiten in tabellarischer Übersicht
Bei Anschaffungen über 1.000 € (netto) ist die Abschreibung nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer zwingend, bei Anschaffungen bis 800 € kann sie als Option gewählt werden.
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