Selbstständige als Auftraggeber
Wer diesen Aufwand scheut, könnte auf die Idee kommen, andere als "freie Mitarbeiter" zu beschäftigen. Das ist im Prinzip möglich – und vernünftig. Zu beachten ist aber auch hier, dass das Auftragsverhältnis kein verkapptes Arbeitsverhältnis sein und auch nicht unter die Definition der Scheinselbstständigkeit fallen darf. Sonst könnten bei einer Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung Sozialversicherungsbeiträge in erheblicher Größenordnung nachgefordert werden. Und wenn weder der "Selbstständige" noch der Auftraggeber für das Entgelt Steuern abgeführt hat, kann das sogar in einem Strafverfahren enden.
Es ist also sicherzustellen, dass die selbstständige oder freie Mitarbeiterin dies nicht nur pro forma ist, sondern wirklich frei von Weisungen, frei in der Einteilung ihrer Arbeitszeit und frei in der Wahl ihrer sonstigen Auftraggeber und Aufträge. Dann kann nichts passieren. Noch sicherer: Man arbeitet gleichberechtigt zusammen, in einem Netzwerk, wie vorn beschrieben.
Auf den Status von Selbstständigen hat die Vergabe von Aufträgen keine Auswirkungen. Allerdings können hier Probleme auftauchen: Gegenüber dem Endabnehmer haftet der Zwischen-Auftraggeber für die Arbeit der Mitarbeiter und gegenüber diesen für die korrekte Bezahlung – auch wenn der ursprüngliche Auftraggeber gar nicht (oder zu spät) zahlt. Außerdem sind zwei Sonderfälle zu beachten:
- Wer Aufträge an selbstständige Künstlerinnen oder Publizisten vergibt, wird selbst zum Vermarkter künstlerischer Leistungen – und muss auf die Honorarsummen die nicht mehr unter die Bagatellgrenzen fallen, die Künstlersozialabgabe zahlen.
- Wer Aufträge nicht selber vergibt, sondern gegen Provision vermittelt oder auch z.B. journalistische Beiträge von Dritten (mit Gewinn) vermarktet, geht eindeutig einer gewerblichen Tätigkeit nach. Tut eine Freiberuflerin dies nicht nur in äußerst seltenen Ausnahmefällen, so verliert sie damit den steuerlichen Freiberuflerstatus.
Vorsicht ist schließlich für Alle geboten, die als Kleinunternehmer umsatzsteuerfrei bleiben, ihre Vorsteuer pauschal berechnen oder als Kleingewerbetreibende von der Buchführungspflicht befreit bleiben wollen: Alle drei Privilegien sind an bestimmte Höchstgrenzen beim Umsatz gebunden. Der jedoch steigt auch mit allen Aufträgen die auf eigene Rechnung an Dritte vergeben werden. Darauf, ob dabei auch ein Gewinn rausspringt kommt es umsatzsteuerrechtlich nicht an.
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