Sozialversicherung in besonderen Konstellationen
Eine Reihe von Leute, die sich als Selbstständige fühlen und verstehen, sieht das Sozialversicherungsrecht als abhängig Beschäftigte also als Arbeitnehmerinnen. Auf die teilweise absonderlichen Regeln bei den Sonderformen der abhängigen Beschäftigung gehen wir in den folgenden Detailtexten ebenso ein wie auf den sozialrechtlichen Status bei einem langen Auslandsaufenthalt.
Grundsätzlich ist für die Abwicklung der gesamten Sozialversicherung bei einer abhängigen Beschäftigung der Arbeitgeber verantwortlich: Er berechnet und überweist die Beiträge zur Renten-, Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Die Hälfte dieser Arbeitskosten darf er als "Arbeitnehmeranteil" vom Bruttogehalt der Beschäftigten abziehen. Die Gesamtsumme geht dann an die Krankenkasse der Versicherten, die wiederum die entsprechenden Anteile für die Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung weiterleitet. – Die Höhe der Beiträge ist gesetzlich festgelegt, minimale Unterschiede ergeben sich durch die unterschiedlichen Zusatzbeiträge der gesetzlichen Krankenkassen. Der Wechsel in eine private Krankenkasse ist für abhängig Beschäftigte nur bei einem überdurchschnittlich hohen Einkommen möglich, eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist für sie ausgeschlossen. – In Zeiten der Arbeitslosigkeit zahlt die Arbeitsagentur die Beiträge für Kranken- und Rentenversicherung, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld I besteht.
Neben den oft als "typisch" bezeichneten dauerhaften Anstellungsverhältnissen im Inland gibt es eine Reihe von "atypischen" Beschäftigungen und Erwerbsphasen, für die im Sozialsystem teils komplizierte Sonderregeln gelten – insbesondere für:
- geringfügig Beschäftigte (Minijob)
- Beschäftigte im Übergangsbereich (Midijob)
- kurzfristig Beschäftigte
- unständig Beschäftigte
- Scheinselbstständige
- im Ausland Tätige