Steuer-Identifikationsnummern

Bereits 2003 wurde das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) im § 139a AO ermächtigt, jedem Steuerpflichtigen "zum Zwecke der eindeutigen Identifizierung in Besteuerungsverfahren ein einheitliches und dauerhaftes Merkmal (Identifikationsmerkmal)" zuzuteilen. Die Einführung dieser in § 139b AO näher definierten steuerlichen Identifikationsnummer (Steuer-IdNr.) verzögerte sich dann wegen technischer Schwierigkeiten.
Nach mehrmaligen Verschiebungen  begann das BZSt am 1. August 2008, jedem Menschen in Deutschland – einschließlich Säuglinge – eine Steuer-IdNr. zuzuteilen und per Post zuzustellen. Diese Nummer bleibt bis 20 Jahre nach dem Tod ihres Inhabers gültig. Sie soll irgendwann auch die Steuernummer ablösen, wird aber bis dahin vor allem für den Schriftverkehr mit Behörden gebraucht. Etwa: Familienkasse, BAföG-Amt und gesetzliche Rentenversicherung. Diese Steuer-Id gehört nicht auf die geschäftliche Korrespondenz oder Rechnungen. Wo nötig ist hier die vom Finanzamt bei der Anmeldung vergebene persönliche Steuernummer zu verwenden.
Wer die Steuer-Id nicht notiert hat, findet sie auf dem letzten Einkommensteuer-Bescheid und gegebenenfalls bei der eigenen Bank, die diese Identifikationsnummer ebenfalls erfassen muss. Per Anfrage beim Bundeszentralamt für Steuern (BzSt) ist sie natürlich auch zu bekommen, das BzSt nennt allerdings eine Bearbeitungsdauer von bis zu vier Wochen.

Neben der elfstelligen IdNr., die international auch als TIN (Taxpayers Identification Number) bezeichnet wird, gibt es seit November 2024 auch noch die Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.). Laut dem dafür zuständigen Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erhalten Einzelkaufleute und Freiberuflerinnen diese Nummer automatisch, damit "der betriebliche Bereich klar und eindeutig von der privaten Sphäre getrennt wird". Die Einführung dieser in § 139c AO definierten W-IdNr., die aus den Buchstaben DE sowie neun Ziffern besteht, war ursprünglich für das Jahr 2021 geplant.
Wie das BZSt erläutert wird die Wirtschaftsidentifikationsnummer "stufenweise ohne Antragstellung (...) zugeteilt". Sie "bleibt für die Dauer der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit bestehen." Die Nummer ist aufgebaut wie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.), daher wurden alle, die Ende 2024 bereits eine USt-IdNr. hatten, nicht extra über die Zuteilung einer W-IdNr. informiert. Für sie ist die öffentliche Bekanntmachung relevant, dass die Umsatzsteuer-ID ab Dezember 2024 grundsätzlich zugleich als Wirtschafts-ID (mit dem angehängten Unterscheidungsmerkmal "-00001") zu verwenden ist. Allerdings teilt das BzSt auch mit: "Da die W-IdNr. stufenweise vergeben wird, ist die Angabe der W-IdNr. und des Unterscheidungsmerkmals in den elektronischen Vordrucken vorerst bis zum 31. Dezember 2026 nicht verpflichtend."
Selbstständige, die noch keine Ust-IDNr. haben, bekommen die Mitteilung zur W-IdNr. über ELSTER, da die Mitteilung per Mail oder Telefon "aus datenschutzrechtlichen Gründen" nicht möglich sei. ELSTER wiederum sendet dann die Mitteilung per Mail, die Mitteilung der W-IdNr. stehe jetzt zum Abruf bereit.
Und auch wenn die Nummern strukturell gleichartig sind, ersetzt die W-IdNr. nicht die USt-IdNr., soll "jedoch perspektivisch - nach einer Übergangsphase", so das BZSt, die Steuernummer ablösen. In einer Bekanntmachung des BZSt wird erklärt, warum W-IdNr. und USt-IdNr. getrennt behandelt werden: "Da jeder wirtschaftlich Tätige eine W-IdNr. erhält, jedoch nicht jeder wirtschaftlich Tätige eine USt-IdNr. zur Verwendung im innergemeinschaftlichen Handel benötigt, muss diese nach § 27a UStG wie bisher beim BZSt beantragt werden." – Möglicherweise wäre das auch unbürokratischer zu regeln gewesen...


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