Steuer-Identifikationsnummern
Bereits 2003 wurde das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) im § 139a AO ermächtigt, jedem Steuerpflichtigen "zum Zwecke der eindeutigen Identifizierung in Besteuerungsverfahren ein einheitliches und dauerhaftes Merkmal (Identifikationsmerkmal)" zuzuteilen. Die Einführung dieser in § 139b AO näher definierten steuerlichen Identifikationsnummer (Steuer-IdNr.) verzögerte sich dann wegen technischer Schwierigkeiten.
Nach mehrmaligen Verschiebungen begann das BZSt am 1. August 2008, jedem Menschen in Deutschland – einschließlich Säuglinge – eine Steuer-IdNr. zuzuteilen und per Post zuzustellen. Diese Nummer bleibt bis 20 Jahre nach dem Tod ihres Inhabers gültig. Sie soll irgendwann auch die Steuernummer ablösen, wird aber bis dahin vor allem für den Schriftverkehr mit Behörden gebraucht. Etwa: Familienkasse, BAföG-Amt und gesetzliche Rentenversicherung. Diese Steuer-Id gehört nicht auf die geschäftliche Korrespondenz oder Rechnungen. Wo nötig ist hier die vom Finanzamt bei der Anmeldung vergebene persönliche Steuernummer zu verwenden.
Wer die Steuer-Id nicht notiert hat, findet sie auf dem letzten Einkommensteuer-Bescheid und gegebenenfalls bei der eigenen Bank, die seit Anfang 2018 diese Identifikationsnummer erfassen muss. Per Anfrage beim Bundeszentralamt für Steuern ist sie ebenfalls zu bekommen, das allerdings kann dauern. Das BzSt nennt eine Bearbeitungsdauer von bis zu vier Wochen, bei Rückfragen bis zu zehn Wochen.
Neben der elfstelligen IdNr., die international auch als TIN (Taxpayers Identification Number) bezeichnet wird, gibt es seit November 2024 auch noch die Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.). Laut dem dafür zuständigen Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erhalten Einzelkaufleute und Freiberuflerinnen diese Nummer automatisch, damit "der betriebliche Bereich klar und eindeutig von der privaten Sphäre getrennt wird". Die Einführung dieser in § 139c AO definierten W-IdNr., die aus den Buchstaben DE sowie neun Ziffern besteht, war ursprünglich für das Jahr 2021 geplant.
Wie das BZSt erläutert wird die Wirtschaftsidentifikationsnummer "stufenweise ohne Antragstellung (...) zugeteilt". Sie "bleibt für die Dauer der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit bestehen." Die Nummer ist aufgebaut wie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.), daher werden alle, die zum 30.11.2024 bereits eine USt-IdNr. hatten, nicht extra über die Zuteilung einer W-IdNr. informiert. Für sie ist die öffentliche Bekanntmachung relevant, dass die Umsatzsteuer-ID ab Dezember 2024 zugleich als Wirtschafts-ID zu verwenden ist. Selbstständige, die noch keine Ust-IDNr. haben, bekommen die Mitteilung zur W-IdNr. über ELSTER, da die Mitteilung per Mail oder Telefon "aus datenschutzrechtlichen Gründen" nicht möglich sei.
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