Kündigung von Verträgen
Ob und wann ein Vertrag gekündigt werden darf, ist in der Regel im Vertrag selbst festgeschrieben. Und wenn es dort nicht steht, steht es im Bürgerlichen Gesetzbuch. Die dort festgelegten Regeln unterscheiden sich je nach Vertragstyp. Diese Regelungen zu kennen ist vor allem dann wichtig, wenn es Probleme mit der Kundschaft gibt.
Denn was die meisten Kunden nicht wissen (oder nicht wissen wollen): Wenn der Vertrag keine Regelungen zur Kündigung enthält, dürfen
- befristete Dienstverträge (z.B. für einen Vortrag oder den Auftritt eines Walk-Acts) gar nicht vorzeitig gekündigt werden,
- Werkverträge zwar gekündigt werden – es wird jedoch trotzdem das volle Honorar fällig (auch wenn der Auftragnehmer mit der Arbeit noch gar nicht angefangen hat).
Für unbefristete Dienstverträge und besonders für Arbeitsverträge sind im Bürgerlichen Gesetzbuch Kündigungsfristen festgeschrieben, die durch einen Einzelvertrag (wohl aber durch einen Tarifvertrag!) nicht unterschritten werden dürfen. – Die Regeln für diese und andere Vertragstypen sind in eigenen Texten dargestellt.
Um einem Missverständnis vorzubeugen: die Ausführungen zur Kündigung gelten natürlich auch für den mündlichen Vertrag. Der entfaltet exakt juristisch gesehen dieselbe Bindungswirkung wie ein schriftlicher Vertrag. Allerdings besteht hier die Gefahr, dass die Abmachungen von einer Seite bestritten werden. Da dann letztlich oft ein Gericht angerufen werden muss, ist es im Kontext von Kündigungen sinnvoll, vor einem Streit zwei wesentliche Dinge zu klären: Ist der Anspruch, um den gestritten werden soll, überhaupt zu belegen? Anders: Liegen Beweise für den Auftrag in Form einer schriftlichen Vereinbarung, Auftragsbestätigung, E-Mail-Verkehr oder sonstiger Form vor, die ein Gericht überhaupt als Hinweis auf den Vertragswillen akzeptieren kann? Und speziell beim befristeten Dienstvertrag ist es gut zu wissen, ob etwas zur Kündigung des Vertrags vor Beginn der Arbeit vereinbart wurde. Wenn nicht, gelten die (meist besseren) gesetzlichen Regeln.
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