Betriebseinnahmen
Betriebseinnahmen sind sämtliche Einnahmen, die im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen. Dazu gehören
- alle Honorare, Vergütungen und Gagen,
- Spesenzahlungen des Auftraggebers wie Kilometer- und Tagegeld,
- Tantiemen der Verwertungsgesellschaften und andere Lizenzgebühren aus Urheber-, Patent- und anderen Schutzrechten,
- die Soforthilfen vom Bund und den Ländern, die wegen der Corona-Krise gezahlt werden,
- die meisten Kulturpreise und Kunststipendien,
- die Meistergründungsprämie von 7.500 €, wie sie Handwerksmeister in Nordrhein-Westfalen zur Existenzgründung erhalten, sowie nach Ansicht des Finanzgerichts Sachsen (Urteil 8 V 179/07 vom 16.3.2009) auch alle anderen Existenzgründerzuschüsse, die z.B. aus Mitteln eines Landes oder des Europäischen Sozialfonds gezahlt werden, nicht aber der Gründungszuschuss der Arbeitsagentur,
- Zuschüsse zur Altersvorsorge, wie sie etwa die Rundfunkanstalten und das Autorenversorgungswerk der VG Wort an Freie zahlen,
- Verdienstausfallzahlungen für ehrenamtliche Tätigkeit,
- Erlöse aus dem Verkauf von Arbeitsgerät – etwa des Dienstwagens oder des ausgedienten Computers,
- Schadenersatzleistungen, z.B. wegen der Verletzung von Urheberrechten,
- betriebsbezogene Versicherungsleistungen, z.B. einer Betriebskostenversicherung bei Feuer, Einbruch, Wasserschäden usw.,
- Zinsen, die das Finanzamt auf späte Steuererstattungen aufschlägt,
- Rabatte oder ähnliche Vergünstigungen, die ein Selbstständiger von einem Auftraggeber erhält (z.B. ein Versicherungsvertreter, der bei dem Konzern, für den er arbeitet, eine Versicherung für sich selbst zum "Haustarif" abschließt),
- die vereinnahmte Mehrwertsteuer.
Auch im Ausland erzielte Einkünfte von Leuten, die ihren ständigen Aufenthalt in Deutschland haben, sind grundsätzlich in Deutschland steuerpflichtig.
Wer die Kosten für einen Pkw oder ein Telefon, die auch privat genutzt werden, voll als Betriebsausgaben ansetzt, muss den privaten Nutzungsanteil ebenfalls als Betriebseinnahme verbuchen.
Keine Betriebseinnahmen und somit steuerfrei sind
- Einkünfte aus nebenberuflich selbstständiger Tätigkeit, soweit sie 410 € im Jahr nicht übersteigen,
- die meisten Kunstfördermittel und Ausbildungsstipendien,
- der Gründungszuschuss der Arbeitsagentur,
- Zahlungen von privaten Versicherungen und Krankenkassen,
- Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II und Zahlungen privater Sozialfonds (z.B. der Verwertungsgesellschaften) wegen Hilfsbedürftigkeit,
- Einnahmen aus Privatverkäufen, z.B. bei eBay oder des Privatwagens.
Ebenfalls steuerfrei ist die Übungsleiterpauschale – das sind Zahlungen von öffentlichen und gemeinnützigen Auftraggebern für bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten bis zur Höhe von 3.000 € im Jahr. Streng genommen handelt es sich hier aber nicht um eine steuerfreie Einnahme, sondern eine ganz normale Betriebseinnahme, für die aber eine Betriebsausgabenpauschale in gleicher Höhe abgezogen werden kann. Auch die Aufwandsentschädigungen für ein öffentliches Ehrenamt sind gemäß § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG steuerfrei (und gelten auch bei der Sozialversicherung nicht als Arbeitsentgelt). Das sind beispielsweise Bezüge, die eine Ratsfrau steuerfrei bekommt, solange das Geld keinen Verdienstausfall darstellt. Ebenso darf die Zahlung nicht "den Aufwand, der dem Empfänger erwächst, offenbar übersteigen". – Hier beschreibt das Amtliche Lohnsteuerhandbuch 2024 die Erleichterungsregelung wie folgt: Ist der Betrag gesetzlich oder per Rechtsverordnung festgelegt, ist die Aufwandsentschädigung bei ehrenamtlich tätigen Personen zu einem Drittel steuerfrei. Egal ob der Betrag rechtlich definiert ist oder nicht, kann "in der Regel ohne weiteren Nachweis ein steuerlich anzuerkennender Aufwand von 250 Euro monatlich angenommen werden. Ist die Aufwandsentschädigung niedriger ... bleibt nur der tatsächlich geleistete Betrag steuerfrei".
Die meisten Zahlungen der gesetzlichen Sozialversicherung sind zwar steuerfrei, unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt, was man als eine besondere (reduzierte) Besteuerung verstehen kann. Unter diese Bestimmung fallen z.B. das Arbeitslosengeld (I), Krankengeld, Mutterschaftsgeld und das Verletztengeld der Berufsgenossenschaften.
Buchungsdatum für Einnahmen ist bei Freiberuflern und Kleingewerbetreibenden grundsätzlich der Tag des Zahlungseingangs. Das ist bei Überweisungen der Tag, an dem das Geld dem Konto gutgeschrieben wird; bei Schecks der Tag, an dem der Empfänger ihn in der Hand hält – auch wenn er ihn erst später einlöst. Das Honorar für das Weihnachtsmärchen, das erst am 2. Januar auf dem Konto der freien Theatergruppe eingeht, taucht also erst in der Steuererklärung für das neue Jahr als Betriebseinnahme auf. Der Scheck dagegen, der am 30. Dezember eingeht, aber erst am 2. Januar gutgeschrieben wird, muss noch im alten Jahr verbucht werden. Wer seinen Gewinn per Bilanz ermittelt, bucht dagegen jede Einnahme zum Rechnungsdatum.
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