Arbeitslosen-Pflichtversicherung für Arbeitnehmer
Versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung sind neben allen "normalen" Arbeitnehmerinnen auch
- unständig Beschäftigte beim Rundfunk, sofern es sich dabei um ein Dauerbeschäftigungsverhältnis handelt,
- auf Produktionsdauer Beschäftigte, deren Job mindestens eine Arbeitswoche dauert,
- Scheinselbstständige, die über den Auftraggeber sozialversichert sind.
Problematisch war diese Regelung lange Zeit zum Beispiel für Kameraleute beim Film, Schauspielerinnen mit vielen kurzen Engagements und unständig oder auf Produktionsdauer Beschäftigte, die beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk Beschäftigungsgrenzen unterworfen sind und deshalb zusätzlich Aufträge als Selbstständige annehmen: Sie mussten zwar Beiträge zahlen, bekamen aber fast nie Arbeitslosengeld, da kaum jemand von ihnen die 360 Beschäftigungstage innerhalb von zwei Jahren zusammen bekam, die man grundsätzlich braucht, um Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben. Seit Mitte 2009 gilt für diese Gruppe eine verkürzte Anwartschaftszeit von 180 Tagen. Das heißt, wer innerhalb von zwei Jahren 180 Tage versicherungspflichtig beschäftigt war (und einige weitere Voraussetzungen erfüllt), hat bereits Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Trotzdem verbleibende Lücken lassen sich eventuell mit der freiwilligen Weiterversicherung für Selbstständige schließen. Voraussetzung ist freilich, dass man die 360/180-Tage-Hürde wenigstens einmal mit Arbeitnehmerbeiträgen überwunden hat.
Dabei sind eine Pflichtversicherung als Arbeitnehmer und eine freiwillige Weiterversicherung als Selbstständiger durchaus nebeneinander – bzw. alternierend – möglich. Wer mal auf Lohnsteuerkarte, mal als Selbstständiger arbeitet, bekommt die Beiträge aus den Arbeitnehmerjobs automatisch abgezogen – und sollte sich für die zwischenzeitlichen selbstständigen Tätigkeiten freiwillig weiterversichern. Nach den Angaben der Arbeitsagentur sollte das ziemlich unbürokratisch gehen: Während des Arbeitnehmerjobs besteht die freiwillige Weiterversicherung weiter, jedoch ohne Beitragspflicht. Ist der Arbeitnehmerjob vorbei, lebt die freiwillige Weiterversicherung wieder auf. Und damit auch die Beitragspflicht.
Die normalen Beiträge für Arbeitnehmer werden automatisch bei der Entgeltabrechnung einbehalten und an die Bundesagentur für Arbeit abgeführt. Der Beitrag beträgt derzeit 2,6 % vom Bruttoentgelt, wovon der Arbeitgeber die Hälfte trägt. Das Mindestentgelt beträgt 538,02 €, die Beitragsbemessungsgrenze 7.550 € / 7.450 €, woraus sich für Arbeitnehmer ein Monatsbeitrag zwischen rund 2,80 € (Gleitzone) und höchstens 113,25 / 111,75 € ergibt.
Welche Regeln für die Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeldes und die Anspruchsdauer gelten und was beim Arbeitslosengeld sonst noch zu beachten ist, steht im Kapitel "Das Arbeitslosengeld: Wie viel, wie lange und das noch?".