Gewerbe oder freier Beruf?Die zweite entscheidende Frage für den Status von Selbstständigen lautet: Bin ich Gewerbetreibender oder Freiberuflerin? Von der Antwort auf diese Frage hängt es ab, ob ich
Der Freiberuflerstatus bringt eine Reihe von Vorteilen mit sich, so dass er gerade für kleine Selbstständige mit geringen Umsätzen günstig sein kann. Die Entscheidung trifft das Finanzamt: Wer nicht als Freiberufler anerkannt wird, ist automatisch gewerbetreibend. Grob über den Daumen kann man sagen: Selbstständige Künstler, Publizistinnen und Lehrkräfte sowie Selbstständige in sozialen und Gesundheitsberufen sind fast ausnahmslos Freiberufler; Selbstständige im Bereich IT und Internet sind mit nur wenigen Ausnahmen Gewerbetreibende. Die grundlegende Definition ist natürlich etwas genauer und steht im § 18 Einkommensteuergesetz. Der nennt im Absatz 1, Nr. 1 die für Solo-Selbstständige relevanten Tätigkeiten. (Genauer gesagt unterscheidet der in Tätigkeitsberufe und Katalogberufe sowie den letzteren ähnliche Berufe.) Demnach sind als eindeutig freiberuflich definiert alle Selbstständigen mit einer
Die Nennung der ähnlichen Berufe ist eng zu verstehen. Gemeint ist damit nach laufender Rechtsprechung nicht, dass der Beruf irgenwie und entfernt gleichartig zu sehen sein könnte, sondern er muss schon sehr konkret sehr ähnlich sein. Letztlich geht es bei der Formulierung darum, dass nicht jede veränderte Berufsbezeichnung gleich zu einer Gesetzesänderung führen muss. Im Zweifel entscheidet letztinstanzlich der Bundesfinanzhof (BFH), ob eine konkrete Tätigkeit als gewerblich oder freiberuflich zu bewerten ist. Ein Beispiel: In einem Urteil vom 16.9.2014 (Az: VIII R 5/12 klärt der BFH, dass eine Moderatorin keine Journalistin sein kann, wenn sie nach den festen Vorgaben ihres Auftraggebers präsentiert. Zu diesem Katalogberuf referiert das Gericht auch die (lange) laufende Rechtsprechung. Ähnlich ist demnach mitnichten jede öffentliche Äußerung, etwa als Influencerin. Die Ähnlichkeit zum freiberuflichen Journalismus scheidet aus, "wenn Art, Form und Darstellung nicht mehr auf das Ziel ausgerichtet sind, über ein die Allgemeinheit interessierendes Thema zu berichten, sondern darauf, zum Kauf eines bestimmten ... Erzeugnisses anzureizen". Wer bloggend oder influencend Schleichwerbung betreibt, bekommt daher neben wettbewerbsrechtlichen Problemen im Zweifel auch noch steuerrechtliche. Eindeutig gewerblich sind in Abgrenzung zu den genannten Tätigkeits- und Katalogberufen
Bei Gesellschaften spielt auch die Gesellschaftsform eine Rolle:
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