Kündigung von Verträgen

Ob und wann ein Vertrag gekündigt werden darf, ist in der Regel im Vertrag selbst festgeschrieben. Und wenn es dort nicht steht, steht es im Bürgerlichen Gesetzbuch. Die dort festgelegten Regeln unterscheiden sich je nach Vertragstyp. Diese Regelungen zu kennen ist vor allem dann wichtig, wenn es Probleme mit der Kundschaft gibt.

Denn was die meisten Kunden nicht wissen (oder nicht wissen wollen): Wenn der Vertrag keine Regelungen zur Kündigung enthält, dürfen

  • befristete Dienstverträge (z.B. für einen Vortrag oder den Auftritt eines Walk-Acts) gar nicht vorzeitig gekündigt werden,
  • Werkverträge zwar gekündigt werden – es wird jedoch trotzdem das volle Honorar fällig (auch wenn der Auftragnehmer mit der Arbeit noch gar nicht angefangen hat).

Für unbefristete Dienstverträge und besonders für Arbeitsverträge sind im Bürgerlichen Gesetzbuch Kündigungsfristen festgeschrieben, die durch einen Einzelvertrag (wohl aber durch einen Tarifvertrag!) nicht unterschritten werden dürfen.

Die Regeln für diese und alle anderen Vertragstypen sind in eigenen Texten gesondert dargestellt.

Um einem Missverständnis gleich vorzubeugen: Die Ausführungen zur Kündigung gelten auch für mündliche Verträge. Ein mündlicher Vertrag (sofern er denn nicht von einer Seite bestritten wird) entfaltet nicht nur hier exakt dieselbe Bindungswirkung wie ein schriftlicher Vertrag!


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