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Erstattung der Hälfte der Sozialbeiträge für Tagespflege

Bundesverwaltungsgericht: Dies ist nicht die Hälfte der geringstmöglichen Kosten

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat heute entschieden: Die öffentliche Hand muss bei selbstständigen Tagespfleger*innen die Hälfte der von den gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherungen berechneten und verlangten Krankenversicherungskosten zahlen. Das beklagte Jugendamt hingegen wollte nur die Hälfte des für Selbstständige geringstmöglichen Tarifs erstatten. Klingt absurd bis unverständlich, aber nur, wenn man nicht weiß, dass die gesetzlichen Kassen von Selbstständigen – anders bei abhängig Beschäftigten – Beiträge auf alle Geldzuflüsse verlangen dürfen, nicht nur auf die Arbeitseinkommen.

Bei der klagenden selbstständigen Tagesmutter, die freiwillig gesetzlich krankenversichert war, griff diese skurrile Regelung. Daher musste sie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auch auf Einkommen ihres Ehemanns zahlen. Die entsprechenden Einkommen standen ihr zur Verfügung und wurden ihr entsprechend zugerechnet und  berechnet. – Im Hintergrund ging es bei dem aktuellen Streit also um die ziemlich herbe Benachteiligung Selbstständiger bei den Kassenbeiträgen. Und dies Urteil legt nun fest, dass sich bei den Tagespflegepersonen das Jugendamt an den Kosten dieser Mehrbelastung für Selbstständige beteiligen muss. Das beklagte Leipziger Jugendamt hingegen war – das spricht eigentlich für gesunden Menschenverstand – der Meinung, es müsse lediglich die Hälfte jener Beiträge zahlen, die auf das Erwerbseinkommen fällig waren.

Grundlage der Entscheidung des Gerichts ist §23 SGB VIII. Der regelt neben einer „leistungsgerechten“ Vergütung (die nicht weiter bestimmt wird) unter anderem die hälftige Beteiligung der Auftraggeber an den realen Kosten der sozialen Sicherung der Tagespflegepersonen. Konkret „die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung“ sowie „zu einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung“. Angemessen, so das BVerwG, seien grundsätzlich die tatsächlichen Beiträge. Eine Beschränkung, sehe das Gesetz schlicht nicht vor.

Quelle: Pressemitteilung des BVerwG zum Urteil (Az: 5 C 1.18) vom 28.2.19

Bauwirtschaft fordert Versicherungspflicht für Solo-Selbstständige

Verbandsvertreter will damit insbesondere Scheinselbstständigkeit eindämmen

Schon seit längerem trommeln die Vertreter der Bauwirtschaft für eine Begrenzung der Solo-Selbstständigkeit in der Branche. Tatsächlich ist diese Branche stark betroffen von Dumping und Scheinselbstständigkeit. Fraglich ist jedoch, ob der immer wieder geforderte generelle Protektionismus über Meisterpflicht und hohe Sozialbeiträge für alle Formen der Solo-Selbstständigkeit gesamtgesellschaftlich gerechte Lösungen fördert.

„Statt möglichst hohe Zugangshürden für die Selbstständigkeit zu fordern“, so Gunter Haake vom ver.di-Referat für Selbstständige, „könnten die Branchenvertreter ja auch einmal ausloten, wie sie ein Honorarniveau etablieren können, dass es unattraktiv macht, Selbstständige allein als Kostenkonkurrenz zu beschäftigen“. Die jahrzehntelange Erfahrung der ver.di zeige, dass es langfristig darauf ankommt, Arbeitsmärkte im Interesse aller Erwerbstätigen zu regulieren. „Das gelingt wesentlich einfacher und besser wenn abhängig Beschäftigte und Selbstständige sowie Auftrag- und Arbeitgeber gemeinsam Löhne und Honorare sichern“.

Der Gewerkschafter hat daher nichts dagegen, wenn der Hauptgeschäftsführer der Bauwirtschaft Baden-Württemberg, Thomas Möller per Pressemitteilung „die konsequente Bekämpfung der Scheinselbstständigkeit“ fordert, zweifelt aber daran, dass es reicht, Menschen, die ihre Arbeitskraft zu billig anbieten, aus ihren Jobs zu verdrängen. „Das Problem der Niedrigeinkommen ist hier nicht die Anbieter- sondern die Nachfrageseite“ findet Haake. Während Immobilienpreise und Mieten explodierten, würden in der Bauwirtschaft „ganze Arbeitskolonnen zu Niedrigsthonoraren abgespeist“. Weder auf dem Bau, noch sonst wo sei das Problem der Niedrigeinkommen allein durch die Abschottung der Arbeitsmärkte effektiv zu lösen.

Genau das aber verbindet Möller mit der Forderung nach einer „Versicherungspflicht zur Sozial-, Renten- und auch Unfallversicherung für alle Selbstständigen“ Nur so könne vermieden werden, „dass diese Einzelkämpfer später in Altersarmut geraten und damit zusätzlich unsere Sozialsysteme belasten“. Zudem fordert der Bauwirtschaftsfunktionär mehr Verantwortung von der öffentlichen Hand, die oft zu Preisen kalkuliere zu denen ein seriös agierendes Unternehmen kaum Leistungen anbieten könne. Bei letzterem Punkt ist er sich mit dem ver.di-Vertreter einig, der ähnliche Probleme auch bei den Honoraren öffentlicher Bildungsträger ausmacht. Aber bei aller Einigkeit, dass es eine generelle Altersvorsorge geben sollte, gehe es dabei eben nicht darum, Selbstständige abzuschrecken. Im Gegenteil müsse „darauf geschaut werden, warum einige Selbstständige keine Mittel zur Altersvorsorge haben. Gegebenfalls ist schlicht durch Auftraggeber- oder Staatsbeteiligung an der Vorsorge sicher zu stellen, dass auf Mini-Einkommen nicht zwangsläufig Altersarmut folgt“.

 

Arbeitsagentur kann Gründungszuschuss zurückfordern

Die Starthilfe ist keine Mitnahme-Förderung bei gleichzeitiger Vollzeit-Anstellung

Der Gründungszuschuss kann von der Arbeitsagentur zurückgefordert werden, wenn während des Bezugs dieser Starthilfe Lebensunterhalt und soziale Absicherung bereits durch einen Vollzeitjob gesichert sind. – Das klingt selbstverständlich, musste jetzt aber durch das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) noch einmal begründet werden: Eine Vollzeit-Anstellung kann nicht als Nebentätigkeit zu einer hauptberuflichen Selbstständigkeit gewertet werden, stellt das jetzt veröffentlichte LSG-Urteil vom 29.11.2018 (Az: L 9 AL 260/17) fest.

Im vorliegenden Fall kassierte ein Ingenieur den Gründungzuschuss neben einer 40-Stunden-Anstellung, die er der Agentur nicht gemeldet hatte. Als der Agentur dies später auffiel, forderte sie Geld zurück. Das LSG NRW beschied daraufhin – wie schon die Vorinstanz, nun aber rechtskräftig -, dass er knapp 10.000 € Förderung zurückzahlen muss. Er könne sich zudem nicht auf Vertrauensschutz berufen: Bei der  vorliegenden Vermischung von Selbstständigkeit und Angestelltenverhältnis im Rahmen einer nicht genau abgegrenzten Beschäftigung, müsse der Leistungsbezieher konkret darlegen, was Unternehmensbeteiligung und was Anstellung sei. Ansonsten sei der Einschätzung der Vorinstanz zu folgen, das es dem Ingenieur hätte klar sein müssen, dass keine  „Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes und zur sozialen Sicherung wie der Gründungszuschuss bezogen werden könne, wenn gleichzeitig ein Anspruch auf Arbeitsentgelt in Höhe von 5.500 € bestehe.“

Quellen: Pressemitteilung des LSG NRW |LSG-Urteil im Volltext
Details zum Gründungszuschuss: ‚Ratgeber Selbstständige‘

Schnelle Institutionen-Suche für Selbstständige

Wegweiser für Behörden und mehr

Die Gründerplattform hat ein praktisches neues Tool zur Adressen-Suche aufgesetzt. Damit kommen alle (nicht nur Gründer*innen), die wissen wollen, wo und wie sie ihr lokales Finanzamt, die Kammer, das Gewerbeamt etc. erreichen,  schnell an die entsprechenden Adressen und Websites. Die Suche über die eigene Postleitzahl funktioniert für alle zentralen Institutionen,  weitere Adressen sollen offensichtlich hinzukommen.

Wohlweislich heißt das Tool zurzeit noch Behördenwegweiser. – Die Liste der weiteren (meist noch nicht mit konkreten Informationen hinterlegten) Themen zeigt allerdings, dass die Macher*innen offenbar ein größeres, universelles Tool planen, mit dem Selbstständige auf einen Pool vieler weiterer regionaler Adressen und Ansprechpartner*innen zugreifen können.

Bundesrat will Meisterzwang ausweiten

Ausschalten lästiger Konkurrenz oder Sicherung von Qualität und Vergütung?

Der Bundesrat macht auf Initiative Bayerns und anhaltendem Lobbydruck des Handwerks aber auch der IG Bau ernst: Er forderte am 15. Februar 2019 die Bundesregierung in einer Entschließung auf, „den verpflichtenden Meisterbrief für Handwerke wiedereinzuführen, bei denen dies geboten und – insbesondere europarechtskonform – rechtlich möglich ist“. Die Initiative wird insbesondere mit Sicherung der Qualität und der Ausbildung sowie der Fachkräfte-Sicherung begründet.

Im Vorfeld der Entschließung war allerdings insbesondere von Seiten der Handwerksverbände jahrelang von der Billigkonkurrenz durch oft nur Schein-Solo-Selbstständige die Rede, die in verschiedenen Gewerken faire Löhne unter Druck bringt. Kritiker wie der Berufsverband unabhängiger Handwerker*innen (BUH) – so deren aktuelle Pressemitteilung – sehen in der Initiative vor allem den Versuch „das Ausschalten lästiger Konkurrenz durch findige und flexible Soloselbstständige“. Der Bundesrat, so der BUH, werfe sich vor den Standesorganisationen der Meister ohne Not in den Staub.

Auskunftsanspruch zur Vergütung: Nicht für Selbstständige

LAG Berlin-Brandenburg sieht bei selbstständiger ZDF-Mitarbeiterin keinen Auskunftsanspruch zur Bezahlung anderer Mitarbeiter*innen

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (LAG) urteilte am 5. Februar: Selbstständigen steht kein Auskunftsanspruch nach § 10 Entgelttransparenzgesetz zu. – Allerdings hat das Gericht hierzu die Revision an das Bundesarbeitsgericht zugelassen. Damit steht der klagenden Birte Meier die Option offen, noch einmal höchstrichterlich die Kernfrage zu klären: Können  wirtschaftlich abhängige Selbstständige gegen eine geschlechtsspezifische Benachteiligung bei der Vergütung vorgehen?

Das LAG selbst verneinte die entsprechende Anwendbarkeit des Gesetzes für arbeitnehmerähnliche Selbstständige. Die Frontal 21-Reporterin sei „zu keiner Zeit Arbeitnehmerin“ gewesen, damit stehe ihr weder ein Auskunftsrecht noch eine Entschädigung zu, heißt es im Urteil (Az. 16 Sa 983/18). Für die Anwältin der Klägerin ein „krasses Fehlurteil“ berichtet das ver.di-Medienportal „M“ und zitiert sie mit der Feststellung: „Wie sollten Frauen jemals eine Ungleichbehandlung beweisen, wenn sie als fest-Freie nicht einmal rein informative Entgelttransparenz durchsetzen könnten“. Ähnlich sieht es die Tageszeitung „taz“: „Das Gesetz sollte Frauen ermutigen, vermutete Lohnungleichheiten zu thematisieren. Dieses Urteil allerdings ist alles andere als eine Ermutigung.“

Quellen: Pressemitteilung des LAG | M-Online | taz-Kommentar | Legal Tribune Online

Wettbewerbsrechtliche Grenzen in sozialen Medien

Wer Werbung verbreitet, muss die auch kennzeichnen

Selbstständige, die in Posts Werbung verbreiten, müssen das auch im Beitrag oder Foto angeben. Das gilt immer, wenn eine Meldung, ein Foto oder die Verlinkung in einem öffentlichen Beitrag „nicht allein oder vorrangig der Information und Meinungsbildung“ dient. – So sieht es das Wettbewerbsrecht und so sieht es das Kammergericht Berlin in einem gestern veröffentlichten, rechtskräftigen Urteil (Az: 5 U 83/18), das zusätzlich in einer Pressemitteilung erläutert wird. Darin macht das Gericht noch mal klar, dass die Ausrede, es werde doch ein grundrechtlich geschützter redaktioneller Beitrag verbreitet, nicht zieht. Jedenfalls nicht, wenn mit dem Beitrag Geld verdient oder ein ander Vorteil erworben wird.

Anders als die Überschrift der Gerichts-Pressemitteilung suggeriert gilt dieser Grundsatz für alle, die unternehmerisch werben. Das sind nicht nur Blogger*innen oder Influenzer*innen, deren eigentliches Geschäftsmodell die (Schleich-)Werbung ist. Und faktisch bekräftigt dieses Urteil nur, dass in sozialen Medien das gleiche gilt, wie außerhalb.

Wer rein werbende Beiträge verbreitet, sollte also – wenn sie nicht ohnehin klar erkennbar ist – Werbung kennzeichnen. Grundsätzlich kann es teuer werden, wenn jemand berechtigt verlangt zu unterlassen, „im geschäftlichen Verkehr kommerzielle Inhalte vorzustellen, ohne den kommerziellen Zweck der Veröffentlichung zu verdeutlichen“. Wobei die Gerichtskosten noch verschmerzen sind: Es sind die Kostenrechnungen der Anwaltskanzleien, die sich auf solch einfache Beute stürzen, die bei Abmahnungen ins Kontor schlagen.
Foto: Benedikt Geyer [m]

Keine neuen Sonderregeln für einzelne Branchen

Erfreulich klar antwortet die Regierung auf 37 Fragen der FDP-Fraktion

Die Bundesregierung macht in einer heute veröffentlichten Antwort auf eine Kleine Anfrage der FDP klar, dass sie nicht gewillt ist, Sonderwünsche jener Lobbyisten zum Maßstab einer allgemeinen (Sozial-)Gesetzgebung zu machen, die behaupten, die geschätzt 100.000 IT-Selbstständigen zu vertreten. „Eine auf Berufsgruppen oder Branchen abzielende Ausgestaltung arbeits- und sozialrechtlicher Maßnahmen, die … voraussichtlich eine weitaus größere Gruppe betreffen werden, wird aus Sicht der Bundesregierung nicht befürwortet“, lautet ihre knappe Erwiderung auf die Vorbemerkung der FDP-Fraktion im Bundestag.

Die FDP fordert Änderungen im Sozialversicherungsrecht, bei denen IT-Selbstständige im Fokus stehen sollen. Bei insgesamt weit über 2 Mio. Solo-Selbstständigen zeigt sich die Regierung jedoch überzeugt: „Gerade die Heterogenität der Gruppe der Solo-Selbständigen ist ein Hinweis auf die Notwendigkeit einer bedachten Politikgestaltung im Bereich der sozialen Sicherung und der Statuseinordnung Solo-Selbstständiger“.

Grundlage vieler FDP-Fragen sind offensichtlich jene Thesen, die einige kleine IT-Verbände beharrlich in den politischen Raum stellen – in frappierender Übereinstimmung mit der milliardenschweren Personalvermittler-Branche, Arbeitgeberverbänden der IT-Branche und konservativen Wirtschaftsverbänden.

Neben diesen – und nun auch der FDP – fordert auch die IT-Presse regelmäßig, die Anliegen hochbezahlter IT-Kräfte zur Grundlage allgemeiner Regeln zu machen. Weil das neben 4 Mio. Selbstständigen rund 40 Mio. weitere Erwerbstätige betreffen würde, ist die Regierung offenbar nicht gewillt, durchaus starkem Lobbydruck und Kampagnen nachzugeben.  In ihrer Antwort dreht sie den Spieß einfach um und räumt diverse Mythen ab, die die Medien (nicht nur der IT-Branche) in den letzten Jahren immer wieder gerne übernommen haben. Sie macht klar, dass und warum ein Sozialstaat nicht über jedes Stöckchen branchenegoistischer Erwägungen springen sollte.

Die Lektüre des parlamentarischen Frage-und-Antwort-Spiels lohnt auch, weil zwischen den Zeilen so etwas wie Streitkultur aufblitzt: Viele der gefühlten Wahrheiten in der Branche führen zu schlampig formulierten Fragen, die die Regierung wiederum als Steilvorlage für rotzige Hinweise auf falsche Fakten nutzt.

Ökonomische Spaltung bei Solo-Selbstständigen

Neue Studie zu den Einkommen wird demnächst erscheinen

Laut Bericht der ‚Welt‘ vom 13.1.19 wird „bei den Selbstständigen ohne Angestellte hierzulande eine ökonomische Spaltung sichtbar“. Die Zeitung bezieht sich dabei auf eine bisher unveröffentlichte Untersuchung des Zentrums für Europäische Wirtschaftsforschung (ZEW), die den Abstand zwischen hohen und niedrigen Einkommen unter Solo-Selbstständigen zeige. Die Studie im Auftrag des Sozial- und Arbeitsministeriums (BMAS) komme auch zu dem Schluss, dass mehr als 30 Prozent der Solo-Selbstständigen weniger verdienen als den aktuellen Mindestlohn. Die Zeitung sieht hier „auf der einen Seite gefragte Experten, die hohe Rechnungen schreiben“ sowie am anderen Ende des Spektrums „Personen, die häufig nur scheinselbstständig sind und so wenig verdienen, dass es sich für sie noch nicht einmal lohnt, in die Rentenversicherung einzuzahlen“.

Bei der neuen Studie des ZEW dürfte es sich um ein Update und Ausschnitt des BMAS-Forschungsberichts „Selbstständige Erwerbstätigkeit in Deutschland“ vom September 2018 handeln. Bereits darin heißt es deutlich: „Der Median des monatlichen Nettoeinkommens für Solo-Selbstständige beläuft sich im Jahr 2016 auf 1.050 Euro und liegt damit sowohl unter dem Wert der Selbstständigen mit abhängig Beschäftigten (2.450 Euro) als auch unter dem Wert der abhängig Beschäftigten (1.500 Euro)“. Ergänzt wird der Befund im ‚BMAS-Forschungsbericht 514‘ durch die Feststellung einer „stärker gespreizte Verteilung der monatlichen Nettoeinkommen unter Solo-Selbstständigen als unter abhängig Beschäftigten“. Sehr aufschlussreich ist in diesem Bericht die Tabelle 11 auf Seite 36, die die Einkommen in fünf Einkommens-Korridoren darstellt.

Zu den nun kolportierten Erkenntnissen der neuen Studie kommentieren die ver.di-Selbstständigen auf Facebook: „Nicht wirklich neu ist die hohe Spreizung der Einkommenshöhe und der hohe Anteil an Geringverdiener*innen unter Selbstständigen. Auffällig ist hingegen, dass in der Altersvorsorge-Diskussion (nur) bei Selbstständigen neuerdings immer das Einkommen der Partner*innen verargumentiert wird.“ – Und tatsächlich ist bei einer Scheidungsrate von knapp 40 Prozent fraglich, ob die Partner-Einkommen bei der Frage der individuellen Altersvorsorge von Solo-Selbstständigen (um die es dem Auftraggeber BMAS zurzeit ja letztlich geht) ein taugliches Argument darstellen.

Neues Urteil zu Verträgen mit Verwandten

Das Zauberwort lautet Fremdvergleich

Dass Selbstständige darauf achten müssen, dass alle (!) Verträge zwischen nahen Verwandten sauber gestaltet werden, zeigt ein am 15. Januar veröffentlichtes Urteil: Das Finanzgericht Münster hat ein Arbeitsverhältnis nicht anerkannt, bei dem ein Unternehmer seine Ehefrau angeblich als (geringfügig tätige) Bürokraft beschäftigt hatte.

Nach Überzeugung des Gerichts wurden die Aufwendungen aus der „Beschäftigung“ vom Finanzamt zur Recht nicht als Betriebsausgaben anerkannt. Laut Urteil (Az: 2 K 156/18 E) waren die Vertragbedingungen nicht „fremdüblich“, zudem wurde der Vertrag auch nicht „wie unter fremden Dritten“ durchgeführt. – Um bei Verwandten-Verträgen Betriebskosten geltend zu machen, müssen aber Verträge (und Durchführung) dem entsprechen, was üblich ist.