Wer kann, wer muss in die KSK?

Nach dem KSVG werden über die KSK jene Selbstständigen versichert, die

Die Höhe des Gewinns darf in den ersten Jahren geringer sein, wenn der Beruf vorher noch nie ausgeübt wurde: Eine Berufsanfängerin wird in den ersten drei Jahren der selbstständigen Tätigkeit auch bei geringerem Einkommen über die KSK versichert. (Genaueres zur "Anfängerregel" steht in einem gesonderten Text.) Und auch wer schon länger versichert ist, darf innerhalb von sechs Jahren zweimal das Mindesteinkommen von 3.901 € unterschreiten, ohne gleich aus der KSK zu fliegen. Die Corona-Jahre 2020 bis 2022 werden zusätzlich nicht gewertet, der § 3 KSVG wurde im dritten Absatz entsprechend um den Satz ergänzt: "Ein Unterschreiten der Grenze in den Jahren 2020 bis 2022 bleibt ... unberücksichtigt."

Wer allein von einer solchen Tätigkeit lebt und/oder sie hauptberuflich unterrichtet, wird in der Regel kaum Schwierigkeiten bei der Aufnahme in die KSK haben. Da gibt es übrigens auch gar keine Wahl: Die Künstlersozialversicherung ist nach §2 KSVG eine Pflichtversicherung für alle Selbstständigen, die hauptberuflich publizistisch oder künstlerisch tätig sind oder Publizistik oder Kunst unterrichten. Die Versicherungspflicht bringt vor allem das Privileg, die Sozialversicherungskosten nach Einkommen zu tragen und dabei zur Hälfte bezuschusst zu werden. Bei der Rentenversicherung über die KSK bleibt dieses Privileg für einmal Versicherte sogar solange erhalten, wie die nebenberuflichen Jahresgewinne aus KSK-Tätigkeiten über 3.900 € liegen.

Im Umkehrschluss ergibt sich aus diesen Bestimmungen, dass über die KSK erst gar nicht versichert wird, wer

  • sein Erwerbseinkommen überwiegend in einem anderen Beruf erzielt,
  • die Tätigkeit nur vorübergehend ausübt,
  • mehr als eine Person beschäftigt (geringfügig Beschäftigte und Auszubildende zählen nicht mit),
  • die Tätigkeit als Hobby ausübt, oder
  • überwiegend im Ausland tätig ist.

Sind die Aufnahmekriterien erfüllt, kann die Sozialversicherung über die KSK auch dann erfolgen, wenn die Tätigkeit steuerrechtlich ein Gewerbe ist. "Die steuerrechtliche Wertung der Gewinnentnahmen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb steht der Wertung als erzieltes Arbeitseinkommen aus publizistischer Tätigkeit nicht entgegen", entschied das Bundessozialgericht (BSG) hierzu im Mai 2020 (Az. B 3 KS 3/18 R). Dabei ging es um einen Journalisten, der seine publizistische Tätigkeit als Mitgesellschafter einer GmbH & Co KG ausübte. Obwohl seine Gewinnentnahmen steuerlich gewerbliche Einkünfte waren, konnten sie sozialrechtlich als Einkommen aus publizistischer Tätigkeit gewertet werden, denn der Begriff des Arbeitseinkommens im Sinne des § 15 SGB IV, so das BSG, muss "nicht immer deckungsgleich mit demjenigen der [steuerrechtlichen] Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit sein".

Dazu, wann eine Kranken- Pflege und Rentenversicherung über die KSK nicht möglich ist, obwohl die grundsätzlichen Kriterien erfüllt sind, gibt es dann noch teils komplizierte Sonderregeln. Etwa dann, wenn die Beitragsbemessungsgrenze überschritten wird. Bis Ende 2022 war die relevanteste Ausnahme, dass für die Kranken- und Pflegeversicherung über die KSK maximal bis zur Geringfügigkeitsgrenze Gewinne aus einer nicht ksk-fähigen Selbstständigkeit erzielt werden durften. Auf Drängen der ver.di wurde hier eine grundsätzliche Neuregelung umgesetzt:
Seit dem Jahr 2023 bleibt für hauptberuflich in KSK-Berufen Tätige – wie vorher bereits bei einer nebenberuflichen Anstellung – die Krankenversicherung über die KSK bei zusätzlichen Selbstständigkeiten erhalten. Bedingung ist hier die wirtschaftliche Hauptberuflichkeit, das heißt: Es müssen unter allen Erwerbseinkommen jene aus der publizistischen und/oder künstlerischen Selbstständigkeit überwiegen. Die Neuformulierung des Punkt 5 im Abs. 2 des § 5 KSVG nennt daher bewusst den Begriff "erwerbsmäßig". Der stellt klar, dass es nicht auf den Zeitaufwand für die einzelnen Tätigkeiten ankommt, sondern allein darauf, welche wirtschaftlich die größte Bedeutung hat. Wie bei der KSK üblich, ist das in einer vorausschauenden Betrachtungsweise zu schätzen bzw. zu ermitteln. Mit der 
Zunahme der Mischtätigkeiten – sogenannten hybride Beschäftigungen – werden sozialrechtlich folgende zwei Konstellationen für über die KSK Versicherte stetig bedeutender:

  • Bei nebenberuflichen Tätigkeiten ist in Sachen Beiträge für die gesetzlichen Sozialversicherungen eine differenzierte Sicht fällig. Es gibt schlicht unterschiedliche Regeln bei der gesetzlichen Kranken- und der Rentenversicherung:
    • Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung werden bei Pflichtversicherten (also auch bei über die KSK Versicherten) ausschließlich im Hauptberuf fällig.
    • Die gesetzliche Rentenversicherungspflicht gilt für KSK-Versicherte bis zum Erreichen der Altersgrenze zur Regel-Rente.
    • Wer lediglich im Nebenberuf künstlerisch oder publizistisch tätig ist, kann nicht über die KSK versichert werden. Wer es allerdings irgendwann einmal in die KSK geschafft hat, bleibt auch mit Nebeneinkünften in KSK-Berufen rentenversicherungspflichtig, solange der Gewinn daraus über 3.900 € im Jahr bleibt.  – Die Ausnahme in der Ausnahme: Wer nebenberuflich publizistisch oder künstlerisch bleibt und im Hauptberuf versicherungsfrei ist (z.B. als beurlaubte Beamte), wird über die KSK nicht länger rentenversichert.
  • Bei mehreren selbstständigen Tätigkeiten wurde die starre Verdienstgrenze abgeschafft, ab der die gesetzliche Krankenversicherung über die KSK beendet werden muss. Seit 2023 bleibt diese Versicherung solange erhalten, wie der KSK-Beruf (wirtschaftlich) der Hauptberuf ist und die weiteren Bedingungen zur Versicherung erfüllt sind. Sinkt der Einkommensanteil aus ksk-fähigen Berufen unter 51 Prozent, ist ein Wechsel in die teure freiwillige gesetzliche Krankenversicherung fällig. – Unproblematisch ist es hingegen für bislang über die KSK Versicherten, wenn eine abhängige Nebentätigkeit zur Haupterwerbsquelle wird: Ab dann fließt der hälftige Beitrag zur Krankenversicherung eben über den Arbeitgeber, die publizistischen und künstlerischen Einkommen hingegen werden beitragsfrei.
    Für die Zeit vor dem Jahr 2023 gilt bei mehreren selbstständigen Tätigkeiten die alte Rechtslage: Die Krankenversicherung über die KSK war bis Ende 2019 nicht mehr möglich, sobald der regelmäßige Gewinn aus nicht-ksk-fähigen Tätigkeiten über der Geringfügigkeitsgrenze von damals 450 € monatlich lag. Für die Corona-Jahren 2021 und 2022 galt ebenfalls eine starre Grenze, allerdings wurde diese zwischen dem 23. 7.21 und dem 31.12.2022 auf 1.300 € pro Monat festgesetzt.