Vertragsrecht – die Basics
Dieser Ratgeber soll kein juristisches Lehrbuch ersetzen. Dennoch tut es in manchen Fragen gut, sich zu vergegenwärtigen, welche Regelungen im Gesetz für Verträge getroffen sind. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) unterscheidet eine ganze Reihe von Vertragstypen, die alle für Selbstständige in Frage kommen und für die jeweils ganz unterschiedliche Regelungen vorgesehen sind:
- Einen Dienstvertrag schließt ab, wer eine bestimmte Arbeitsleistung verkaufen will, z.B. einen Vortrag, einen künstlerischen Auftritt, einen Haarschnitt oder einfach eine bestimmte Zahl von Arbeitsstunden.
- Ein Arbeitsvertrag ist eine besondere Form des Dienstvertrages, für den darüber hinausgehende, sehr präzise gesetzliche Vorgaben gelten.
- Einen Werkvertrag schließt ab, wer ein bestimmtes individuelles Arbeitsergebnis verkaufen will, das er oder sie erst noch herstellen muss, z.B. ein Firmenlogo, ein Computerprogramm, ein Einfamilienhaus.
- Einen Mietvertrag schließt man nicht nur für Büroräume und Grundstücke ab, sondern auch für Leasing-Fahrzeuge und z.B. für den Speicherplatz für das E-Mail-Postfach.
- Ein Urhebervertrag ist immer dann nötig, wenn jemand ein Werk eines Urhebers nutzen, also z.B. einen Zeitungsartikel drucken, ein Musikstück spielen oder ein Gemälde vervielfältigen will. Urheberrechtsverträge sind häufig mit Werkverträgen kombiniert.
- Ein Lizenzvertrag ist eigentlich dasselbe; Softwarefirmen verstehen darunter aber die Bedingungen, unter denen man ihre Software benutzen darf. Die Rechtskraft solcher Bestimmungen ist häufig recht fraglich.
- Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind das "Kleingedruckte", das ergänzend zu einem Vertrag alle möglichen Eventualitäten regelt, deren komplette Aufzählung den Rahmen eines Vertrages sprengen würde.
Eine mündliche Absprache (die natürlich auch per E-Mail getroffen werden kann) ist bei Dienst- und Werkverträgen juristisch genauso wirksam wie ein schriftlicher Vertrag – nur dass ihr Inhalt im Streitfall vor Gericht schwer beweisbar ist. Wenn sich die Vertragspartner aber geeinigt haben, ist auch ein schriftlicher Vertrag meist gar kein Problem mehr: Dann schreiben sie einfach das hinein, was sie vorher besprochen haben. Hat die eine Seite vorher ein schriftliches Angebot gemacht, was sich bei größeren Aufträgen immer empfiehlt, so reicht es aus, wenn der Kunde das Angebot (schriftlich – eventuell mit Modifikationen) annimmt. Oder sie schickt selbst eine Auftragsbestätigung. Das kann ein einfacher Brief sein, in dem sie dem Kunden bestätigt, sie habe den Auftrag zu den besprochenen Bedingungen angenommen, die sie anschließend noch einmal aufführt. Widerspricht der Kunde diesem Schreiben nicht, so ist es im Streitfall vor Gericht so gut wie ein schriftlicher Vertrag.
Wer häufig ähnliche Verträge abschließt, kann – um den Vertrag möglichst einfach zu halten – einige ständig wiederkehrende Bestimmungen in Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) aufnehmen. Auch solche AGB müssen nicht kompliziert sein. Schon der Satz "Nicht wahrgenommene Behandlungstermine, die nicht mindestens 24 Stunden vorher abgesagt wurden, werden in voller Höhe in Rechnung gestellt" auf dem Terminzettel einer Physiotherapiepraxis ist eine AGB, die die Patienten akzeptieren, sobald die Behandlung beginnt. Längere AGB sind nur in wenigen Berufen sinnvoll. Viele AGB wiederholen ohnehin nur, was längst im Gesetz steht. Warum aber soll der Kommunikationsdesigner per AGB festlegen, dass das Urheberrecht gilt, dass 30 Tage nach Zugang der Rechnung Verzugszinsen fällig werden, dass die gesetzlichen Haftungsbestimmungen gelten usw. usf.? Das versteht sich alles von selbst. Steht ja schließlich in den einschlägigen Gesetzen.
Für alle genannten Vertragstypen macht das BGB Vorgaben, die insbesondere dann in Kraft treten, wenn der betreffende Sachverhalt im Vertrag nicht geregelt ist. Manche dieser BGB-Vorgaben gelten sogar dann, wenn der Vertrag explizit eine anderslautende Bestimmung enthält, etwa wenn diese "sittenwidrig" ist. Spezielle Vorgaben gibt es insbesondere zu
- unerlaubten Vertragsinhalten,
- Kündigung,
- Nichterfüllung von Verträgen sowie
- Haftung und Gewährleistung.
Grundsätzlich gilt für den Vertrag: Nur der übereinstimmende Wille der Beteiligten lässt ihn entstehen. Erzielen die Parteien in den Vorverhandlungen in wesentlichen Punkten keine Übereinstimmung, ist der gesamte Vertrag hinfällig. In manchen Fällen enthält beispielsweise eine Annahmeerklärung eine andere Honorarsumme als das Angebot. Das gilt rechtlich als Gegenangebot, das wiederum erst angenommen werden muss, damit der Vertrag gültig wird. Es gibt also – und das Spiel kann stetig wiederholt werden – immer nur zwei Optionen, wenn über einen Vertrag verhandelt wird:
• Das Angebot wird akzeptiert und der Vertrag kommt mit den Bedingungen des (Gegen-)Angebots zustande.
• Das (Gegen-)Angebot wird abgelehnt und es gibt keinen Vertrag.
Wird ein Gegenangebot gemacht, ist Schweigen nur dann als Zustimmung zu werten, wenn dies ausdrücklich vereinbart oder gesetzlich vorgeschrieben wird. Die Annahme eines (Gegen-)Angebots kann allerdings auch durch "konkludentes Handeln" erfolgen, also durch ein eindeutiges Verhalten, das die Zustimmung zu den (geänderten) Bedingungen zeigt. Ein typisches Beispiel für den offensichtlichen Willen die vorgeschlagenen Bedingungen zu akzeptieren, ist es bei Dienst- und Werkverträgen, mit der Arbeit ohne weiteren Widerspruch zu beginnen.