Vertragsrecht – die BasicsDieser Ratgeber soll kein juristisches Lehrbuch ersetzen. Dennoch tut es in manchen Fragen gut, sich zu vergegenwärtigen, welche Regelungen im Gesetz für Verträge von Selbstständigen längst getroffen sind. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) unterscheidet eine ganze Reihe von Vertragstypen, die alle für Selbstständige in Frage kommen und für die jeweils ganz unterschiedliche Regelungen vorgesehen sind:
Eine mündliche Absprache (die natürlich auch per E-Mail getroffen werden kann) ist bei Dienst- und Werkverträgen juristisch genauso wirksam wie ein schriftlicher Vertrag - nur dass man sie im Streitfall vor Gericht schwer beweisen kann. Hat man sich aber geeinigt, so ist auch ein schriftlicher Vertrag meist gar kein Problem mehr: Da schreibt man einfach das hinein, was man vorher besprochen hat. Hat die Auftragnehmerin vorher ein schriftliches Angebot gemacht, was sich bei größeren Aufträgen immer empfiehlt, so reicht es aus, wenn der Kunde das Angebot (schriftlich – eventuell mit Modifikationen) annimmt. Oder sie schickt selbst eine Auftragsbestätigung. Das kann ein einfacher Brief sein, in dem sie dem Kunden bestätigt, sie habe den Auftrag zu den besprochenen Bedingungen angenommen, die sie anschließend noch einmal aufführt. Widerspricht der Kunde diesem Schreiben nicht, so ist es im Streitfall vor Gericht so gut wie ein schriftlicher Vertrag. Wer häufig ähnliche Verträge abschließt, kann – um den Vertrag möglichst einfach zu halten – einige ständig wiederkehrende Bestimmungen in Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) aufnehmen. Auch solche AGB brauchen nicht kompliziert zu sein. Schon der Satz "Nicht wahrgenommene Behandlungstermine, die nicht mindestens 24 Stunden vorher abgesagt wurden, werden in voller Höhe in Rechnung gestellt" auf dem Terminzettel einer Physiotherapiepraxis ist eine AGB, die die Patientin akzeptiert, sobald sie die Behandlung aufnimmt. Längere AGB sind nur in wenigen Berufen sinnvoll. Viele AGB wiederholen ohnehin nur, was längst im Gesetz steht. Warum aber soll der Kommunikationsdesigner per AGB festlegen, dass das Urheberrecht gilt, dass 30 Tage nach Zugang der Rechnung Verzugszinsen fällig werden, dass die gesetzlichen Haftungsbestimmungen gelten usw. usf.? Das versteht sich alles von selbst. Steht ja schließlich in den einschlägigen Gesetzen. Für alle oben genannten Vertragstypen macht das BGB gewisse Vorgaben, die immer dann in Kraft treten, wenn der betreffende Sachverhalt im Vertrag nicht geregelt ist. Manche dieser BGB-Vorgaben gelten sogar dann, wenn der Vertrag explizit eine anders lautende Bestimmung enthält, etwa wenn diese "sittenwidrig" ist. Spezielle Vorgaben gibt es insbesondere zu
Sie werden im Folgenden jeweils in eigenen Kapiteln dargestellt.
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